Geprüft wird in diesem Verfahren im Wesentlichen, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig und das Grundstück entsprechend bebaubar und erschlossen ist. Die Bauherrschaft und die Entwurfsverfassenden sind verantwortlich dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht geprüft werden, eingehalten werden.
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, sind grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu prüfen, wenn das Bauvorhaben außerhalb des Bereichs eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt, oder die Festlegungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht einhält oder bauordnungsrechtliche Abweichungen beziehungsweise planungsrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen erforderlich sind.
Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben kann von der Bauherrschaft beantragt werden, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Auch kann bei einem Antrag auf Genehmigungsfreistellung die Gemeinde die Überleitung in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren fordern.
Hinweis
Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Sie ist zwar verpflichtet, wichtige Bereiche ihres Bauvorhabens wie Statik und Brandschutz, Wärme- und Schallschutz durch qualifizierte Private (zum Beispiel Sachverständige) prüfen zu lassen. Für die Einhaltung aller anderen Anforderungen ist sie aber selbst verantwortlich.
Denn die Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen liegt für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren insgesamt nicht im Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörden, sondern voll und ganz im Verantwortungsbereich der Bauherrschaft, der am Bau Beteiligten sowie der Nachweisberechtigten und Sachverständigen, insbesondere der Entwurfsverfasser.
Abweichungen von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts müssen ebenso wie auch Ausnahmen oder Befreiungen vom Planungsrecht zusätzlich beantragt werden.
Bei einem Verstoß auch gegen von der Bauaufsicht nicht zu prüfende Vorschriften kann diese den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder zurückbauen lassen.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und jeweiligen Antworten zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 65 HBO)
Für welche Bauvorhaben kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren infrage?
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist durchzuführen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, solange diese nicht genehmigungsfrei sind oder dem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegen. Außerdem gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht für Sonderbauten.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird geprüft,
wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen,
wenn Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind,
wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren notwendig ist,
auf Antrag der Bauherrschaft anstelle der Genehmigungsfreistellung.
Rechtsgrundlage für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist der § 65 HBO.
Für welche Bauvorhaben kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren infrage?
Sie können erklären, dass Ihr Bauvorhaben, das eigentlich dem Vereinfachten Verfahren gemäß § 65 HBO zuzuordnen wäre, im Vollverfahren nach § 66 HBO geprüft werden soll. Diese Erklärung erfolgt durch eine entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2022 (Anlage 1, Nr. 1).
Was wird im Verfahren geprüft?
Was wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft?
Die Bauaufsicht überprüft in erster Linie die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Bebaubarkeit und Erschließung des Grundstücks Geprüft wird beziehungsweise werden:
die Zulässigkeit entsprechend des Bebauungsplans (dieser legt beispielsweise fest, in welcher Weise ein Grundstück bebaubar ist. Er trifft Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Baugestaltung) einschließlich Ausnahmen und Befreiungen, sowie anderen Vorschriften des Baugesetzbuches wie beispielsweise §§ 34 oder 35.
beantragte Abweichungen nach § 73 HBO.
Die Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wenn die Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften ersetzt oder entbehrlich macht. Darunter fallen beispielsweise der Denkmalschutz oder naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigungen. Dies ist in den jeweiligen Fachgesetzen explizit geregelt, zum Beispiel im Denkmalschutzgesetz (HDschG § 9 Abs. 3).
Öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung in einem anderen oder eigenen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder anderen Zulassungsverfahren geprüft wird und die nicht dem Bau- und Planungsrecht entspringen, gehören nach der HBO nicht zum Prüfumfang des vereinfachten Verfahrens. (zum Beispiel die Einhaltung der Baumschutzsatzung)
Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die geprüft werden.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Baunebenrechts geprüft wie beispielsweise der Denkmalschutz, der Natur- und Artenschutz, der Wasser- und Bodenschutz oder der Immissionsschutz. Eine Baugenehmigung kann dementsprechend auch eine erforderliche Genehmigung des Baunebenrechts (Beispiel denkmalschutzrechtliche Genehmigung) mit einschließen. Wenn das Bauvorhaben dem jeweiligen Fachrecht widerspricht, wird die Baugenehmigung versagt.
Zum Baunebenrecht gehören: Denkmalschutz
Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die geprüft werden.
Bodenschutz bei fremdeingebrachtem Material ab 600 Kubikmeter (Geländemodellierung)
Immissionsschutz bei schädlichen Umwelteinwirkungen
Fluglärmschutz bei Militärische Schutzzonen beim Flughafen Erbenheim
Straßenrecht bei Errichtung und Änderungen baulicher Anlagen innerhalb der Bauverbotszonen von Bundesstraßen
Veterinärwesen bei Tierhaltung
Bergbau bei baulichen Anlagen in Baubeschränkungsgebieten
Naturschutz bei Eingriffen in Natur und Landschaft
Eisenbahnrecht bei Errichtung baulicher Anlagen in der Nähe von Eisenbahnstrecken
Luftverkehr bei Errichtung von Bauwerken in Bauschutzbereichen von Flughäfen
Wasserrecht bei Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten und Uferbereich
Mit dem beschränkten Prüfumfang ist auch ein beschränkter Genehmigungsumfang beziehungsweise Feststellwirkung der Baugenehmigung verbunden. Sie enthält demnach keine Aussage für das Vorhaben relevante sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie das materielle Baurecht der HBO. Bauherrschaft beziehungsweise Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser müssen eigenverantwortlich dafür sorgen, dass auch die nicht geprüften Vorschriften eingehalten werden. Im Außenbereich ist das beispielsweise der Naturschutz – hier ist das Umweltamt beziehungsweise das Amt für ländlichen Raum zuständig. Zudem ist teilweise bei Schadstoffbelastung das Regierungspräsidium (RPDA) zu hören.
Die Bauaufsicht kann ein Vorhaben ablehnen, wenn sie erkennt, dass ein Vorhaben nicht rechtmäßig errichtet werden kann, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, auch wenn diese nicht im Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens enthalten sind.
Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung
Welche Anforderungen werden an die Bauvorlageberechtigung gestellt?
Für das Einreichen eines Antrags für vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein.
Eingeschränkte (kleine) Bauvorlagenberechtigung Absolventinnen und Absolventen mit einem staatlich anerkannten Bachelorabschluss (sechs oder acht Semester) der Fachrichtungen Hochbau und Innenarchitektur sowie der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Meisterinnen und Meister des Bauhauptgewerbes sowie Bautechnikerinnen und Bautechniker besitzen in Hessen die eingeschränkte – auch sogenannte kleine – Bauvorlageberechtigung. Sie sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für:
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und insgesamt maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche,
eingeschossige gewerbliche Gebäude bis maximal 200 Quadratmeter Bruttogeschossfläche und drei Meter Wandhöhe,
kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen eins bis drei bis 200 Quadratmeter Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,
Garagen bis 200 Quadratmeter Nutzfläche.
Besondere Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten
Personen, die aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt führen dürfen, sind über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt. Fragen zur Auslegung dieser Definition der Berufsaufgaben beziehungsweise zum Vorliegen dieser Bauvorlageberechtigung müssen geklärt werden, bevor ein konkretes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Uneingeschränkte (große) Bauvorlagenberechtigung Personen die die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen dürfen oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind, sind grundsätzlich für alle Bauvorhaben vorlageberechtigt.
Checkliste: Erforderliche Unterlagen
Vorschau Checkliste einzureichende Unterlagen Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Seite 1
Vorschau Checkliste einzureichende Unterlagen Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Seite 2
Bitte reichen Sie diese Unterlagen entsprechend dem Bauvorlagenerlass in der aufgeführten Reihenfolge und -so angegeben - in dreifacher Ausfertigung (nach Ausfertigungen sortiert) bei der Bauaufsicht ein.
Anträge, bei denen die Unterlagen Nr. 1, 4, 5, 7 unvollständig ausgefüllt sind oder diese Unterlagen ganz oder teilweise fehlen, weisen wir grundsätzlich als unvollständig zurück, da diese weder formal bearbeitet noch bauplanungsrechtlich geprüft werden können. Fehlt die Unterschrift der Bauherrschaft oder der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, weisen wir den Antrag ebenfalls sofort zurück.
Tipp
Die Checkliste dient als Orientierung, welche Bauvorlagen Sie einem Antrag auf vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren im Regelfall beifügen müssen. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung unserer Bauberatung.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren?
Die Bauaufsicht muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrags über diesen entscheiden bzw. die Baugenehmigung erteilen oder versagen. Die Frist beginnt erst, wenn die Bauantragsanlagen tatsächlich vollständig bei der Bauaufsicht eingegangen sind und diese den Eingang bestätigt.
Hinweis: Einem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen und Formulare beizufügen. Ein Bauantrag ist beispielsweise unvollständig, wenn ein erforderlicher schriftlicher Antrag für eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung fehlt.
Werden fehlende Bauvorlagen trotz Nachforderung durch die Bauaufsicht vonseiten der Bauherrschaft nicht fristgemäß nachgereicht, wird die Bauaufsicht den Antrag wegen Unvollständigkeit zurückweisen. Damit ist das Verfahren abgeschlossen und es muss ein neuer Bauantrag gestellt werden.
Fehlende Unterschriften auf Antragsformularen führen direkt zur Zurückweisung eines Bauantrages.
Genehmigungsfiktion
Die Baugenehmigung gilt per Gesetz als erteilt, das heißt die Genehmigungsfiktion tritt ein, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden ist, dazu bedarf es keiner schriftlichen Bestätigung der Bauaufsicht, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Die fiktive Baugenehmigung ist einer tatsächlich erteilten Baugenehmigung gleichgesetzt.
Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?
Genehmigungsfiktion
Die Baugenehmigung verfällt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht.
Eine Verlängerung ist regelmäßig dann nicht mehr möglich, wenn zwischenzeitlich Gesetzesänderungen erfolgt sind oder sich andere Rahmenbedingungen verändert haben.
Welche Nachweise sind bei der Bauaufsicht einzureichen?
Welche Nachweise sind vor und während der Ausführung des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsicht einzureichen (Bauüberwachung)?
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung Der Baubeginn ist der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mitzuteilen (Baubeginnsanzeige BAB 17). Mit dieser Anzeige sind auch die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen (siehe weiter unten) einzureichen und die am Bau Beteiligten zu benennen. Welche Bescheinigungen von Nachweisberechtigten beziehungsweise Sachverständigen einzuholen oder einzureichen sind, richtet sich nach der entsprechenden Gebäudeklasse des jeweiligen Bauvorhabens.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen.
Benutzung vor Fertigstellung Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben sinnvoll in Bauabschnitte teilen lässt und diese einzeln sicher benutzbar sind. Zudem müssen die für die Nutzung erforderlichen Stellplätze hergestellt sein. Dies ist jeweils zusammen mit der Anzeige der vorzeitigen Inbetriebnahme vorzulegen, ebenso wie die hierzu erforderlichen bautechnischen Nachweise. Andernfalls untersagt die Bauaufsicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bitte verwenden Sie für die jeweiligen Anzeigen die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
Welche Nachweise sind vor und während der Ausführung des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsicht einzureichen (Bauüberwachung)?
Bautechnische Nachweise Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen. Das sind beispielsweise:
der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes
der Nachweis der Standsicherheit
der Schallschutznachweis
der Wärmeschutznachweis
die Bescheinigung für Energieerzeugungsanlagen
Außerdem sind die Auflagen wie beispielsweise die Freigabe des Kampfmittelräumdienstes aus der Baugenehmigung zu beachten und falls gefordert, die entsprechenden Nachweise/Bescheinigungen einzureichen.
Wir bieten Ihnen ein umfassendes und vielfältiges Beratungsangebot und beraten Sie auf Wunsch gerne per Videokonferenz, E-Mail oder auch direkt im persönlichen Gespräch. Die Beratungen zu Bauvorhaben und die Bearbeitung von Bauvorhaben finden nach regionaler Zuständigkeit statt.
Team NordBierstadt, Mitte, Nordost, Rheingauviertel/Hollerborn, Sonnenberg, Südost und Westend.