Es findet eine vollumfängliche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung statt.
Im Bauplanungsrecht werden die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen), geprüft.
Im Bauordnungsrecht wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung beurteilt.
Abweichungen vom Bauordnungsrecht und Befreiungen oder Ausnahmen vom Bauplanungsrecht müssen gesondert schriftlich beantragt und begründet werden. Sind diese erforderlich und es ist kein entsprechender Antrag gestellt worden, ist der Bauantrag unvollständig. Liegt ein begründeter Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrag vor, entscheidet die Bauaufsicht im pflichtgemäßen Ermessen.
Zudem prüft die Bauaufsicht auch, ob das Bauvorhaben auch nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist, sofern für diese kein eigenes Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist oder eine Entscheidung nach diesen Rechtsbereichen entfällt oder ersetzt wird. Hierzu zählen zum Beispiel die Belange des Denkmalschutzes oder des Boden- und Wasserschutzes.
Der bauliche Arbeitsschutz ist von der Prüfpflicht der Bauaufsicht jedoch ausgeschlossen und liegt allein im Verantwortungsbereich der am Bau Beteiligten.
Hinweis
Bei Vollverfahren wird in Bezug auf den bauaufsichtlichen Prüfverzicht der bautechnischen Nachweise zwischen Sonderbauten und Standardbauten unterschieden. So müssen bei Sonderbauten aufgrund des mit der Nutzung verbundenen Gefahrenpotentials die Standsicherheit, der vorbeugende Brandschutz sowie Energieerzeugungsanlagen mit geprüft werden. Bei Standardbauten erfolgt hingegen auch im Vollverfahren keine Prüfung der bautechnischen Nachweise, diese müssen durch entsprechende Nachweisberechtigte erstellt, wenn erforderlich von Sachverständigen geprüft und der Bauaufsicht vorgelegt werden.
Hinsichtlich des Schall- sowie des Wärmeschutzes müssen die von Nachweisberechtigten erstellten Nachweise der Bauaufsicht hingegen sowohl bei Sonderbauten als auch bei Standardbauten vorgelegt werden, eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt.
Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Baunebenrechts überprüft, dazu gehört insbesondere der Denkmalschutz. Eine Baugenehmigung schließt daher auch eine eventuell erforderliche Genehmigung des Baunebenrechts mit ein. Auch wenn das Bauvorhaben lediglich dem Fachrecht widerspricht, ist der Bauantrag nicht genehmigungsfähig.
Folgendes Baunebenrecht ist im Prüfungsumfang enthalten:
- denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Bodenschutz bei fremdeingebrachtem Material ab 600 Kubikmeter (Geländemodellierung)
- Heimgesetz bei Pflegeeinrichtungen
- Immissionsschutz bei schädlichen Umwelteinwirkungen
- Lebensmittelhygiene bei Lebensmittelverarbeitung
- Fluglärmschutz bei Militärische Schutzzonen beim Flughafen Erbenheim
- Straßenrecht bei Errichtung und Änderungen baulicher Anlagen innerhalb der Bauverbotszonen von Bundesstraßen
- Veterinärwesen bei Tierhaltung
- Bergbau bei baulichen Anlagen in Baubeschränkungsgebieten
- Naturschutz bei Eingriffen in Natur und Landschaft
- Eisenbahnrecht bei Errichtung baulicher Anlagen in der Nähe von Eisenbahnstrecken
- Luftverkehr bei Errichtung von Bauwerken in Bauschutzbereichen von Flughäfen
- Wasserrecht bei Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten