Bei sogenannten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben ist die Bauherrschaft selbst dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Überblick genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben sind Vorhaben, für die keine Baugenehmigung benötigt wird; Sie ergeben sich aus dem § 63 HBO und der dazugehörigen Anlage. Diese betrifft die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Nutzungsänderungen und Abbruch, die in der Anlage zur HBO im Einzelnen aufgeführt sind, einschließlich der erforderlichen Voraussetzungen.
Baugenehmigungsfreie Vorhaben, die jedoch Teil eines baugenehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens sind, sind im Baugenehmigungsverfahren mit zu prüfen und demnach genehmigungspflichtig. Ein Vorhaben kann daher nicht in einen genehmigungspflichtigen und einen genehmigungsfreien Teil aufgespalten werden.
Die Baugenehmigungsfreiheit endbindet jedoch die Bauherrschaft nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (§ 62 (2) HBO) sowie einer Überprüfung durch qualifizierte Fachleute oder Sachverständige. Wer genehmigungsfrei baut, ist vielmehr selbst dafür verantwortlich, dass alle für das Bauvorhaben geltenden Vorschriften, wie beispielsweise die gesetzlichen Abstandsflächen, die anerkannten Regeln der Technik und so weiter eingehalten werden.
Hinweis: weitere notwendige Genehmigungen
Tangieren baugenehmigungsfreien Vorhaben andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel Naturschutz, Denkmalschutz, muss die Bauherrschaft in eigner Verantwortung die notwendigen Genehmigungen bei der zuständigen Fachbehörde einholen. Daher können auch genehmigungsfreie Vorhaben letztendlich unzulässig sein.
Sofern von örtlichen Bauvorschriften oder planungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans abgewichen werden soll, bedarf es einer isolierten Abweichungsentscheidung der Bauaufsicht.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und jeweiligen Antworten zur baugenehmigungsfreien Vorhaben.
Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben?
Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind zum Beispiel
Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 Kubikmeter Bruttorauminhalt,
Toiletten und Feuerstätten bis 30 Kubikmeter Bruttorauminhalt,
Garagen bis 50 Quadratmeter Brutto-Grundfläche,
Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind,
Abbrüche bis 300 Kubikmeter Bruttorauminhalt (BRI).
§ Rechtsgrundlage § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage
Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Diese sind unter einen sogenannten Freistellungsvorbehalt gestellt. Sie erkennen den Freistellungsvorbehalt in der Anlage zur HBO an dem Zusatz "unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 (oder/und 2,3,4,5)".
Vorbehalt Nr. 1: Mitteilung an die Gemeinde Die Aufgaben der Stadtgemeinde Wiesbaden im Baufreistellungsverfahren werden von der Bauaufsicht wahrgenommen. So muss die entsprechende Mitteilung bei der Bauaufsicht Wiesbaden eingereicht werden, wenn ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben in der Anlage HBO unter dem "Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 – Beteiligung der Gemeinde" steht.
Der entsprechenden Mitteilung sind die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen beizufügen (siehe dazu weiter unten Punkt "Bauvorlagen").
Welche weiteren Genehmigungen werden benötigt?
Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsgebieten benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Da das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird, muss die Bauherrschaft die öffentlich-rechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung beachten und einhalten. Hilfestellung und Erläuterungen dazu erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht in der Servicestelle Bauberatung.
Folgende Genehmigungen können beispielsweise zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden:
Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsgebieten benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Das Umweltamt der Stadt Wiesbaden bietet Bauherrinnen und Bauherrn, Architektinnen und Architekten sowie Bauträgern eine Bauberatung für den Bereich Umwelt an und unterstützt diese auf dem Weg zur umweltfachlichen Prüf- und Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens.
Folgende Genehmigungen können beispielsweise zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden:
Bitte beachten Sie, dass die Auflistung hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Welche Bauvorlagen müssen vorgelegt werden?
Die nachfolgende Liste bietet eine Orientierung, welche Bauvorlagen der Mitteilung eines baugenehmigungsfreien Bauvorhabens unter Vorbehalt 1 im Regelfall beizufügen sind.
Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung bei der Bauaufsicht in der Servicestelle Bauberatung.
Art der Bauvorlage | Anzahl
Vordruck "Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben" BAB 33 | 2-fach
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags | 2-fach
Handlungsvollmachten im Original | 2-fach
Baulasten in Kopie | 2-fach
Liegenschaftsplan | 2-fach
Auszug aus dem Grundstücksnachweis | 2-fach
Grundrisse | 2-fach
Schnitte | 2-fach
Ansichten | 2-fach
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung | 2-fach
Berechnung des Bruttorauminhalts | 2-fach
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche | 2-fach
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung | 2-fach
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit | 2-fach
Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?
Bei Bauvorhaben gem. § 63 Anlage unter dem Vorbehalt V 1 können Sie mit dem Bau beginnen, wenn:
Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht haben, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Die 2-Wochen-Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und der vollständigen, erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.
Bei sonstigen baugenehmigungsfreien Vorhaben gilt keine Frist.
Wir bieten Ihnen ein umfassendes und vielfältiges Beratungsangebot und beraten Sie auf Wunsch gerne per Videokonferenz, E-Mail oder auch direkt im persönlichen Gespräch. Die Beratungen zu Bauvorhaben und die Bearbeitung von Bauvorhaben finden nach regionaler Zuständigkeit statt.
Wiesbaden NordMitte, Nordost, Rheingauviertel/Hollerborn, Sonnenberg, Südost und Westend.