Bauliche Maßnahmen an oder in Kulturdenkmälern und Maßnahmen, die das Erscheinungsbild und die Wirkung von Gebäuden in Gesamtanlagen betreffen, erfordern grundsätzlich denkmalrechtliche Genehmigungen – unabhängig davon, ob für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.
Haus in Baugerüst
Das Hessische Denkmalschutzgesetz definiert (HDSchG), was Kulturdenkmäler sind: Bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile, außerdem Gesamtanlagen und Bodendenkmäler, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 HDSchG).
Unter Gesamtanlagen versteht das Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmäler, die aus meist großflächigen Mehrheiten baulicher Anlagen einschließlich der damit verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen – also Grünanlagen wie Parks, Friedhöfe, Villengärten oder Alleen – bestehen. Beispiele dafür sind die Wiesbadener Innenstadt, die weitläufigen Kuranlagen, die Wiesbadener Villengebiete oder die historischen Ortskerne der meisten Vororte.
Eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht kann auch gegeben sein, wenn Bild prägende Bäume in Villengärten oder in einer als Kulturdenkmal geschützten Gesamtanlage gefällt werden sollen.
Denkmalrechtliche Genehmigung bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen
Ist für eine Maßnahme ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, umfasst das Verfahren auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Diese ist dann in die Baugenehmigung integriert. Die Bauaufsicht beteiligt in diesem Falle hausintern die Untere Denkmalschutzbehörde bzw. das Landesamt für Denkmalpflege.
Sowohl für Einzelkulturdenkmäler als auch für Bauten innerhalb von Gesamtanlagen gilt: Für Maßnahmen, die nach der Hessischen Bauordnung (HBO) nicht "baugenehmigungspflichtig" sind, kann sehr wohl die denkmalrechtliche Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich sein, zum Beispiel wenn Sie die Fassaden neu streichen, eine Wärmedämmung anbringen, Solaranlagen montieren oder auch die Dachdeckung oder Fenster erneuern wollen. Auch für Sanierungs- oder Umbauarbeiten im Innern von Kulturdenkmälern benötigen Sie in der Regel eine denkmalrechtliche Genehmigung.
Hier finden Sie einige Beispiele, für die Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigen:
Abriss und Entkernung
Einbau und Anbau von Treppen oder Aufzügen
neuer Putz und Neuanstrich
Reparatur und Erneuerung von Fenstern, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen
Einbau von Schaufenstern und Werbeanlagen
energetische Ertüchtigung
statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur
Aber auch Neubauten in der Umgebung des Denkmals sind genehmigungspflichtig. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die das Denkmal negativ beeinflussen könnten, sondern auch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zuträglich sind.
Verstöße gegen die denkmalrechtlichen Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.
Wir empfehlen Ihnen daher, schon bei der Ermittlung der Planungsgrundlagen Kontakt mit uns aufzunehmen und frühzeitig eine Beratung in Anspruch zu nehmen. So ist eine möglichst optimale Vorbereitung des Genehmigungsantrages gewährleistet. Das erspart allen Beteiligten Zeit, Kosten und unnötigen Ärger.
Zudem kann es finanzielle Vorteile für Sie als Denkmaleigentümerin oder Denkmaleigentümer haben, wenn Sie bereits im Vorfeld die Maßnahmen an Kulturdenkmälern abstimmen und hierzu die entsprechende denkmalrechtlichen Genehmigung einzuholen.
Sie müssen den schriftliche Genehmigungsantrag rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate vor Beginn der geplanten Maßnahmen im Original und in einer Zweitausfertigung (Kopie), unterschrieben und mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einreichen.
Sofern es für die Beurteilung der geplanten Maßnahmen erforderlich ist, kann diese verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt werden muss. Wir empfehlen daher, bereits vor Antragstellung mit uns Kontakt aufzunehmen.
Mit der Ausführung denkmalrechtlich genehmigungspflichtiger Maßnahmen darf erst nach Vorliegen der denkmalrechtlichen Genehmigung begonnen werden. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung gilt drei Monate nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrags als erteilt, wenn diese Frist nicht aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert worden ist. Die Denkmalschutzbehörde teilt dabei schriftlich mit, wenn die Vollständigkeit der Antragsunterlagen gegeben ist. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Unterlagen zum Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
Folgende Unterlagen sind dem Antrag in zweifacher Ausfertigung unbedingt beizufügen:
Vollmacht/en
Übersichts- und Liegenschaftsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks (M 1:500 – 1:1.000)
aktuelle Fotos des Gebäudes, der betreffenden Bauteile und ggf. der Umgebung
Bestandspläne, gegebenenfalls gemäß Vorgaben der Denkmalschutzbehörde
Bauzeichnungen (je nach Vorhaben Grundrisse, Ansichten, Schnitte) mit Gelb-Rot-Eintragungen
Baubeschreibung (Ist-Zustand) mit Aussagen über Konstruktion, Material, Ausstattung, Farbigkeit
Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens (Soll-Zustand), gegebenenfalls mittels Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise Angeboten von Fachfirmen
Bei geplanten (Um-)Baumaßnahmen sind in den Planunterlagen immer der Bestand und die geplanten Veränderungen darzustellen. Diese sind durch Gelb (geplante Abbrüche) bzw. Rot (geplante neue Bauteile) farblich zu kennzeichnen. Die einschlägigen DIN-Normen für die Erstellung von Zeichnungen sind dabei zu beachten.
Soweit weitere Genehmigungen nach öffentlichen Recht notwendig sind, sind diese bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen.
Hinweis
Je nach Art der geplanten Maßnahme können folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung für eine Prüfung erforderlich sein (vorherige Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde empfohlen):
• Freiflächenplan mit den notwendigen Eintragungen • zeichnerische Abwicklung der Straßenfassade • zeichnerische Detaildarstellungen (M 1:10, 1:1) • Fensterschnitte vertikal und horizontal (M 1:1) und Fensteransichten (M 1:10) • vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal (zum Beispiel Gutachten zur Baugeschichte, restauratorischer Befund, Ergebnis archäologischer Grabungen etc.) • Raumbuch (raumweise Bestandsdarstellung und Bewertung; mit Codierung) Schadensdokumentation und/oder Gutachten • Beschreibung der Dacheindeckung (Deckungsart, Material, Farbigkeit) • Beschreibung des Fassadenmaterials (Material, Oberfläche, Farbigkeit) • Beschreibung des Reinigungsverfahrens bei Fassaden beziehungsweise Objekten
Unser Service für Sie
Wir bieten vor allem für eine erste Kontaktaufnahme neben der telefonischen Beratung auch die Möglichkeit einer Videokonferenz an. Persönliche Beratungsgespräche in unseren Büroräumen sind nach vorheriger Terminanmeldung ebenfalls möglich.
Bei Bedarf kann nach vorheriger Abstimmung auch ein Termin vor Ort vereinbart werden.