Gesundheitsamt
Hygiene in gewerblichen Einrichtungen
Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften der Hessischen Infektionshygieneverordnung vom 18.03.2003, geändert mit Verordnung vom 22.10.2008 und ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet.
Solche Tätigkeiten sind insbesondere:
- die Ausübung der Haarpflege,
- der Kosmetik,
- der Fußpflege,
- das Tätowieren,
- das Ohrlochstechen und
- das Einbringen von Schmuck an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing).
Bemerkung
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Gustav-Stresemann-Ring 15
65189 Wiesbaden
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65029 Wiesbaden
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