Hygiene in medizinischen Einrichtungen
Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen) und Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden), müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes suchen die Einrichtungen und Unternehmen – auch unangemeldet – auf, um zu kontrollieren, ob die Regeln der Hygiene eingehalten werden. Die Kosten der Begehungen werden nach der hessischen Gebührenordnung errechnet und sind von den Einrichtungen und Unternehmen zu tragen.
Bemerkung
Rechtsgrundlage
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Organisationseinheiten
Hygiene in medizinischen Einrichtungen
Anschrift
65189 Wiesbaden
Postanschrift
65029 Wiesbaden
Anreise
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Haltestelle Statistisches Bundesamt; Buslinien 16, 27, 28, 37, 45, X26, 262
Telefon
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- Das WC ist barrierefrei zu erreichen