Sozialleistungs- und Jobcenter
Bestattungskosten übernehmen
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag nach § 74 Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII) übernommen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bestattungskosten kommen in folgender Reihenfolge auf:
- die vertraglich Verpflichteten
- die Erben (ohne Freibetrag mit der vollen Erbmasse)
- die Unterhaltspflichtigen (in der Reihenfolge Ehepartner, Angehörige ersten Grades [Eltern, Kinder], Angehörige zweiten Grades [Geschwister, Enkel, Großeltern])
- Verpflichtete nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- der Leiter einer Einrichtung, wenn der zu Bestattende in dessen Einrichtung verstorben ist.
Es haften grundsätzlich die gleichrangig Verpflichteten mit ihrem Pro-Kopf-Anteil. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Nachlass und vom Einkommen und Vermögen der Verpflichteten. Soll eine Übernahme der Bestattungskosten nach Paragraf 74 SGB XII erfolgen, empfehlen wir das Bestattungsinstitut bei Auftragsvergabe darauf hinzuweisen.
Bemerkung
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Bestattungskosten übernehmen
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Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden
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Postanschrift
Postfach 3920
65029 Wiesbaden
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Hinweise zum ÖPNV
Haltestelle Weidenbornstraße, Buslinien 3, 6 und 33.
Telefon
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- 0611 315964
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