Zum Bürgergeld gehört die Übernahme von Kosten für Miete und Heizung. Damit Ihre Unterkunftskosten für die Dauer des Leistungsbezuges in voller Höhe berücksichtigt werden können, müssen diese Kosten angemessen sein.
Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung oder auch des Eigenheims übernommen.
Heizkosten werden nur im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken.
Wie lange werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt?
Nach 12 Monaten erfolgt eine Überprüfung der Unterkunftskosten in Bezug auf die Angemessenheit. Angemessen in diesem Zusammenhang bedeutet, dass Ihre Wohnung hinsichtlich der Größe und der Kosten, in dem von uns definierten Bereich liegen muss. Angaben zur Angemessenheit von Wohnraum finden Sie unter der Rubrik "Angemessenheit".
Sollten Sie Wohneigentümer sein und sollten Ihnen daher keine regulären Mietkosten, dennoch aber laufende Wohnkosten entstehen, so können Sie sich unter der Rubrik "Kostenübernahme von Unterkunftskosten bei vorhandenem Wohneigentum" informieren.
Infos zu Neuanmietung und Umzug
Sie wollen umziehen?
Bitte wenden Sie sich mit einem Mietangebot an Ihre zuständige Sachbearbeitung
Wir prüfen, ob einer Anmietung der Wohnung zugestimmt werden kann.
Welches Team und welche Leistungssachbearbeitung für Sie konkret zuständig ist, können Sie über folgende Rufnummer erfragen: 0611/31-3492.
Die Kosten für die neue Wohnung müssen angemessenen sein. Die Kriterien zur Angemessenheit finden Sie im nächsten Reiter.
Sie erhalten eine Bestätigung, ob die Wohnung nach unseren Vorgaben angemessen ist. Sollten Sie bereits Leistungen von einem anderen Sozialleistungsträger erhalten, so können Sie diese Bestätigung dort vorlegen und dieser entscheidet dann, ob in ihrem Fall der Umzug notwendig ist und ob diesem zugestimmt werden kann.
Sofern wir (und gegebenenfalls der bisherige Träger) mit der Anmietung einer neuen und angemessenen Wohnung einverstanden sind, können wir die erforderliche Kaution (maximal drei Monatskaltmieten) als Darlehen gem. § 22 (3) SGB II übernehmen. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem für Sie zuständigen Ansprechpartner bei uns. Zudem können gegebenenfalls die Kosten für ein Umzugsfahrzeug übernommen werden.
Bitte schließen Sie einen Mietvertrag nicht ab, bevor diese Prüfung erfolgt ist, da ansonsten keine Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug übernommen werden können.
Weitere Infos zur Wohnungssuche und der Unterstützung durch die Wiesbadener Wohnungsvermittlung und auch zu Adressen von Wohnbaugesellschaften finden Sie in unserem Merkblatt zur Übernahme von Unterkunftskosten.
Die Angemessenheit von Unterkunftskosten setzt sich zusammen aus Wohnungsgröße, der Zusammensetzung Ihrer Bedarfsgemeinschaft und der Kaltmiete.
Maßstäbe für angemessene Wohnflächen sind:
bei Alleinstehenden:
bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche
für 2 Personen:
bis zu 60 Quadratmeter Wohnfläche
für 3 Personen:
bis zu 75 Quadratmeter Wohnfläche
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person:
jeweils zusätzlich 12 Quadratmeter Wohnfläche
Ein weiteres Kriterium für die Definition von angemessenen Unterkunftskosten ist die Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche. Hierbei wird der aktuelle Mietspiegel zugrunde gelegt. Er ist allerdings – abhängig von der Wohnungsgröße – mit einer Deckelung verbunden.
Bezüglich der Kaltmiete gelten hierbei folgende Obergrenzen:
für Wohnungen unter 60 Quadratmeter Wohnfläche
maximal 9,78 € Kaltmiete pro Quadratmeter
für Wohnungen zwischen 60 und 100 Quadratmeter
maximal 9,00 € Kaltmiete pro Quadratmeter
für Wohnungen größer als 100 Quadratmeter
maximal 9,46 € Kaltmiete pro Quadratmeter
Hinzu kommen noch angemessene Neben- beziehungsweise Betriebskosten.
Kostenübernahme von Unterkunftskosten bei vorhandenem Wohneigentum
Wenn Sie in einer eigenen Immobilie leben, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Berücksichtigt werden:
die Schuldzinsen
die Grundsteuer
sonstige öffentliche Abgaben
die üblichen Nebenkosten
Heizkosten
Die Tilgung Ihrer Immobilienfinanzierung können wir in der Regel nicht übernehmen.
Bitte beachten Sie, dass wir auch bei einer eigenen Immobilie nach einer Karenzzeit von 12 Monaten die Angemessenheit prüfen. Angaben zur Angemessenheit von Wohnraum finden Sie unter der Rubrik „Angemessenheit“.
Neben- und Heizkostenabrechnungen
In der Regel erhalten Sie einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung und eine Heizkostenabrechnung. Diese Abrechnungen legen Sie Ihrer Leistungssachbearbeitung vor.
Innerhalb der Karenzzeit von einem Jahr und sofern Ihre Unterkunftskosten angemessen sind, können wir Nachforderungen grundsätzlich übernehmen – solange die Nachforderung den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet.
Hinweis zum Umgang mit gestiegenen Energiekosten
Die Energiekosten sind stark gestiegen.
Nachfolgend haben wir dazu wichtige Informationen für Sie zusammengefasst. Die Informationen sind gültig für alle Personen, die bereits laufend SGB II-Leistungen erhalten. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um grundsätzliche Informationen handelt. Im konkreten Einzelfall sind Abweichungen möglich.
Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Heizkosten und Kosten für Haushaltsstrom.
Heizkosten Die monatlich anfallenden Heizkostenabschläge werden in der Bedarfsberechnung im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. In den meisten Fällen wird mit Gas geheizt, aber auch andere Energieträger (wie z.B. Heizstrom) werden berücksichtigt. Das heißt, gestiegene Abschläge und auch anstehende hohe Nachzahlungen im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnungen werden in der Regel durch das Kommunale Jobcenter übernommen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verbrauch trotz der gestiegenen Kosten weiterhin angemessen ist, andernfalls können die Kosten möglicherweise nicht in voller Höhe berücksichtigt werden. Weitere Informationen zur Angemessenheit erhalten Sie bei Bedarf von Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeitung.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Abschlagspläne und Rechnungen Ihres Energieversorgers, bzw. Ihres Vermieters immer sofort nach Erhalt bei uns einreichen. So können ein Zahlungsrückstand und damit verbundene Kosten vermieden werden.
Sie beziehen bisher keine Leistungen nach dem SGB II, können durch gestiegene Gasabschläge Ihren Lebensunterhalt aber nicht mehr sicherstellen? Dann prüfen Sie gerne mit diesem SGB II-Überschlagsrechner (Öffnet in einem neuen Tab), ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Im Anschluss können Sie einen Antrag bei uns stellen.
Kosten für Haushaltsstrom Kosten für Haushaltsstrom sind bereits im Regelbedarf enthalten. Bis zur anstehenden Anpassung der Regelbedarfe durch den Bund sind die vorgesehenen Anteile möglicherweise nicht ausreichend, um damit gestiegene Abschläge zahlen zu können. Sollten bereits Zahlungsrückstände entstanden sein, können Sie für die Übernahme der Rückstände ein Darlehen beantragen. Das Gleiche gilt für Nachforderungen aus Jahresverbrauchsrechnungen wenn Sie diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen können. Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeitung in Verbindung, sobald Sie eine Rechnung/Mahnung Ihres Energieversorgers erhalten.
Einen Antrag auf Darlehensweise Übernahme Ihrer Haushaltsstromrückstände können Sie zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeitung stellen.
Weitere Informationen Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Leistungssachbearbeitung wenden.
Allgemeine Tipps zum Energiesparen können Sie dem beigefügten Flyer "PrimaKlima" entnehmen.
Minderjährige sowie junge – allein stehende- erwerbslose Erwachsene (bis 25 Jahre) haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für eigenen Wohnraum. Ausnahmen sind möglich, die im Einzelfall geprüft werden. Erfolgt in begründeten Einzelfällen die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung, darf die Kaltmiete einen maximalen Betrag von 400,00 Euro nicht übersteigen. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 22 Abs. 5 SGB II.
Maklercourtage
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Maklercourtage übernehmen.