Sie haben Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet oder Sie haben die Fahrzeugklasse geändert? Solche Änderungen müssen Sie der Zulassungsstelle unverzüglich melden.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.
Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV:
Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobile, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.
Dem Antrag auf Einzelgenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie die Einzelgenehmigung per Post und legen diese bitte im Original bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde vor. Diese erstellt dann die Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein).
Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO:
Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Bescheinigung vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:
Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische)
Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie die Erteilung der Betriebserlaubnis per Post und legen diese bitte im Original bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde vor. Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein).
Bei technischen Veränderungen an Kraftfahrzeugen oder Anhängern kann die Betriebserlaubnis erlöschen, Daher ist eine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte sachverständige Stelle (TÜV, DEKRA etc.) notwendig. Diese stellt ein Gutachten über die Unbedenklichkeit der Veränderung aus. Mit diesem Gutachten kann die Zulassungsbehörde die Änderung in den Kraftfahrzeugpapieren eintragen.
Gebühren
Für die technischen Abnahmen sind an die befugten Organisationen Entgelte zu entrichten.
Die Eintragung einer Technische Änderung in die Fahrzeugdokumente kostet zwischen 11,40 Euro und 30,70 Euro an. Die genaue Höhe kann erst vor Ort anhand der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Zahlungsarten
EC-Kartenzahlung, Kreditkartenzahlung und Barzahlungen möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Bei einem Gutachten nach § 19, Absatz 2, in Verbindung mit § 21 StVZO, oder einem Gutachten nach § 13 EG-FGV ist eine zusätzliche Genehmigung durch den Landkreis Marburg-Biedenkopf als Genehmigungsbehörde erforderlich (siehe unter Links). Zzgl. Gebühren anderer Genehmigungsbehörden.
Änderungsabnahmen nach § 19.3, EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen die durch das KBA erstellt und genehmigt wurden müssen nicht noch einmal durch die Genehmigungsbehörde erteilt werden.