Ausnahmen
Für bestimmte Fahrzeuge, wie beispielweise Rettungsdienste und landwirtschaftliche Zugmaschinen, gelten Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht mit der grünen Plakette. Darüber hinaus sind Ausnahmegenehmigungen möglich.
Wer darf ohne grüne Plakette in die Umweltzone?
Von der Kennzeichnungspflicht sind nach dem Entwurf ausgenommen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "ArztNotfalleinsatz",
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach Paragraf 35 Straßenverkehrsordnung (StVO), zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Straßenreinigung,
- Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen,
- Fahrzeuge der Bundeswehr oder NATO
- Fahrzeuge, mit denen Behinderte (außergewöhnlich Gehbehindert [aG], hilflos [H] oder blind [BI]) fahren oder gefahren werden.