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Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten

Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen ist möglich für:

  • Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender, unaufschiebbarer Einzelinteressen, wie regelmäßige medizinische Behandlungen (Dialyse oder ähnliches). Auch bei Schichtdienstleistenden, deren Anfangs- oder Endzeiten zu Zeiten liegen, zu denen kein öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) verkehrt.
  • Fahrten zur Überbrückung eines Zeitraumes von maximal sechs Monaten wegen Lieferengpässen bei nachgewiesener Bestellung einer Ersatzbeschaffung oder Nachrüstung.
  • Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die über 27 Jahre alt sind und bei denen ein Erhaltungszustand als Oldtimer und Führung eines H-Kennzeichens nachgewiesen ist. Ein  formloses Kfz-Gutachten ist notwendig.
  • Fahrten mit Reisebussen, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt.
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen. Beispiele hierfür sind Aufzugsnotdienste, Transport von Blutkonserven, Ärztinnen und Ärzte mit Patientennotdiensten, Behebung von Gebäudeschäden und ähnlichem.
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen im Hinblick auf Reparatur betriebsnotwendiger Anlagen. Beispielsweise Fahrten mit Kraftfahrzeugen für Spezialzwecke (Schwerlasttransporter, Kranwagen, Betonpumpen und ähnliches), soweit diese nicht als selbst fahrende Arbeitsmaschinen zugelassen sind.
  • Fahrten von Schaustellern zu und von Veranstaltungen in der Umweltzone.
  • Spezialfahrzeuge wie zum Beispiel Schwerlasttransporter, Kranwagen und vergleichbare Fahrzeuge, soweit nicht als selbst fahrende Arbeitsmaschinen zugelassen.
  • Fahrten mit Sonderfahrzeugen, die bauartbedingt eine Geschäftsidee verkörpern oder direkt als Verkaufsstätte genutzt werden. Zum Beispiel London-Taxi, Eisverkaufswagen, historische Kraftfahrzeuge für Hochzeits- oder Stadtrundfahrten, Kraftfahrzeuge für den Marktverkauf und Spezialfahrzeuge für Filmaufnahmen.

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