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Umlegung

Die "klassische" Umlegung ist ein in den §§ 45 ff. des Baugesetzbuchs geregeltes Grundstückstauschverfahren. Ziel ist es, auf der Grundlage von Bebauungsplänen zweckmäßig gestaltete Grundstücke für Erschließung und Bebauung zu bilden oder die im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegenden Grundstücke neu zu ordnen. Hierzu wird der Wert der Grundstücke vor und nach der Umlegung ermittelt, damit ein ggf. entstehender Wertunterschied zwischen den alten und neuen Grundstücken ausgeglichen werden kann. Die Lage und Größe der neuen Grundstücke, sowie die Ausgleichsbeträge werden nach Erörterung mit den Eigentümern im Umlegungsplan festgesetzt. Nach Rechtskraft des Umlegungsplans erfolgt die Berichtigung der öffentlichen Bücher durch die Umlegungsstelle.

Durch ein Umlegungsverfahren kann auf diese Weise Bauland bereitgestellt werden. Auf der Grundlage der von der Gemeinde entwickelten Planungsvorgaben (Bebauungsplan) können in überschaubarem zeitlichen Rahmen die grundstücksmäßigen Voraussetzungen zur Entwicklung und Realisierung von Neubaugebieten geschaffen werden.

Vereinfachte Umlegung

Neben der „klassischen" Umlegung kann eine Bodenordnung auch als vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff. des Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Mit einer vereinfachten Umlegung werden die gleichen Ziele wie die einer klassischen Umlegung verfolgt (Schaffung bebaubarer Grundstücke).

Im Unterschied zur klassischen Umlegung wird eine vereinfachte Umlegung aber nur für eine überschaubare Anzahl von Grundstücken bzw. Grundstückseigentümern durchgeführt. Auf Grund von Verfahrensvereinfachungen (insbesondere durch die Bündelung aller Ergebnisse der vereinfachten Umlegung in einem Beschluss) ist
eine vereinfachte Umlegung somit wesentlich schneller umsetzbar als eine klassische Umlegung.

Umlegungsstelle

Die Durchführung der Umlegung obliegt den Gemeinden in eigener Zuständigkeit. Bei der Stadt Wiesbaden ist die Umlegungsstelle beim Magistrat - Tiefbau- und Vermessungsamt - angesiedelt. Die Umlegungsstelle führt die notwendigen Beschlüsse zur Durchführung der Umlegung herbei, führt die Verhandlungen mit den Umlegungsbeteiligten und veranlasst die Berichtigung der öffentlichen Bücher nach Abschluss eines Verfahrens.

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