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Gesundheitsamt

Melde- und Berichtswesen für Arztpraxen, Laboratorien und Krankenhäuser

Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäusern sowie Heilpraktiker sind gemäß Infektionsschutzgesetzes (IFSG) verpflichtet, den Verdacht auf bestimmte Infektionskrankheiten, den Verdacht auf eine Impfkomplikation oder eine Erkrankung an Tuberkulose an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsortes des Patienten Unverzüglich zu melden.

Wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde, sind auch Angehörige eines staatlich anerkannten Heil- und Pflegeberufes, sowie die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen zur Meldung eines Verdachtes auf eine Infektionskrankheit verpflichtet.

Laboratorien sind nach dem IFSG verpflichtet, den Nachweis der Krankheitserreger an das Gesundheitsamt des Ortes, in dem der Einsender des Materials tätig ist, unverzüglich zu melden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Infektionsschutz des Gesundheitsamtes stellen Recherchen zu genaueren Charakterisierung der Erkrankung, ihrer Ausbreitung und Infektionsquellen an, beraten die erkrankten Personen, treffen Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten und übermitteln die erarbeiteten anonymisierten Daten täglich an eine Stelle auf Landesebene zur weiteren Verarbeitung und Analyse.

Melde- und Berichtswesen für Arztpraxen, Laboratorien und Krankenhäuser

Anschrift

Gustav-Stresemann-Ring 15
65189 Wiesbaden

Postanschrift

Postfach 3920
65029 Wiesbaden

Hinweise zum ÖPNV

Haltestelle Statistisches Bundesamt; Buslinien 16, 27, 28, 37, 45, X26, 262

Angaben zur Barrierefreiheit

  • Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden
  • Das WC ist barrierefrei zu erreichen

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