Aufenthaltsgestattung
Politisch Verfolgte haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) oder als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konventionen. Wurde ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt, wird dem Asylbewerber von der Ausländerbehörde für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
Kontakt
Telefax | 0611 31-3964 |
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E-Mail-Adresse | auslaenderbehoerdewiesbadende |
Unterlagen
Ersterteilung:
aktuelles biometrisches Passfoto
Zuweisung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Kopie und Original
Verlängerung:
aktuelles biometrisches Passfoto
Aufenthaltsgestattung
Gebühren
Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen
§ 55 AsylG