Übermittlungssperren
In Wiesbaden gemeldete Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Bei Wegzug erlischt die Übermittlungssperre und muss bei Wiederzuzug neu beantragt werden. Die Übermittlungssperre gilt nur bei der Meldebehörde Wiesbaden. Eine Begründung über die Eintragung von Übermittlungssperren ist nicht erforderlich. Eine zusätzliche Bestätigung über die Erfassung der von Ihnen beantragten Übermittlungssperre erfolgt nicht.
Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren
- Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgesellschaften
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch, nach § 42 Abs. 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. - Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. - Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften übermittelt werden. - Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. - Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die persönlichen Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Ihren AntragPDF-Datei88,05 kB können Sie online oder schriftlich einreichen.
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65183 Wiesbaden
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