Baumschutz in Wiesbaden
Baumschutz in Wiesbaden
Die qualitätsvolle Verbindung von Architektur und Bäumen prägt die Stadtlandschaft Wiesbadens. Das war schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts so, als Stadtplaner Grünflächen entwarfen, zugunsten eines prachtvollen Stadtbildes zu gestalten. Mit der Zeit hat sich Wiesbaden verändert, aber die Grünflächen und besonders auch der alte Baumbestand prägen noch das Stadtbild. Um den Baumbestand langfristig zu erhalten und weiterzuentwickeln, wurde im Februar 2007 die Baumschutzsatzung für die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossen, die am 27. März 2007 in Kraft trat.
Neben dem Schutz des von den Bäumen geprägten Stadtbildes gewinnt die Rolle von Grünflächen und Bäumen für das Stadtklima und die Klimaökologie zunehmend an Bedeutung.
Welche Bäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt?
Was ist erlaubt?
Fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume:
- Herausschneiden einzelner trockener oder dürrer Äste, ohne das Wachstum oder das charakteristische Aussehen des Baumes zu beeinträchtigen.
- Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr. Ein Baum darf ohne vorherige Genehmigung gefällt werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, zum Beispiel akute Umsturzgefahr auf eine Straße oder ein Haus. In diesem Fall ist nachträglich die Fällung zu melden und ihre Notwendigkeit zu belegen.
Wann wird gegen die Baumschutzsatzung verstoßen?
Wenn:
- geschützte Bäume ohne Genehmigung gefällt werden,
- Wurzel, Stamm oder Krone des Baumes beschädigt werden, so dass der Baum erkrankt oder abstirbt,
- Maßnahmen ausgeführt werden, die das charakteristische Aussehen eines Baumes verändern und seine Vitalität einschränken.
In welchen Fällen kann eine Fällgenehmigung erteilt werden?
Befreiungen und Ausnahmen von der Baumschutzsatzung werden erteilt, wenn:
- ein Baum krank ist,
- von dem Baum eine unmittelbare Gefahr ausgeht oder die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt wird,
- eine zulässige Baumaßnahme nicht oder nur erschwert durchgeführt werden kann,
- die Belichtung von Fenstern unzumutbar beeinträchtigt ist,
- öffentliche Interessen überwiegen. Grundsätzlich gilt aber, dass nach der genehmigten Entfernung eines Baumes eine Ersatzpflanzung als Ausgleich erfolgen soll.
Ärger mit dem Nachbarn?
Manche Nachbarinnen und Nachbarn ärgern sich über überhängende Äste, Laub- und Fruchtfall. In manchen Fällen berufen sie sich dann auf ihr Selbsthilferecht nach § 910 BGB und schneiden überhängende Äste ab. Aber auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung vor. Das Selbsthilferecht ist in dem Fall durch die Baumschutzsatzung eingeschränkt.
Dass Baumkronen im bebauten Stadtbereich auch Grundstücksgrenzen überwachsen können ist von Nachbarn hinzunehmen. Laut einem richterlichen Urteil sind dies die „Lebensäußerungen“ eines gesunden Baumes und kein ausreichender Grund für eine Fällung oder einen Beschnitt gesunder Bäume.