Pflanzliche Abfälle kompostieren
Gartenabfälle fallen unter die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Danach sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese zu verwerten. Die beste Art pflanzliche Abfallstoffe zu verwerten, ist sie an Ort und Stelle zu kompostieren. So bleiben die Nährstoffe im Wertstoffkreislauf erhalten und sind über den Boden wieder für Pflanzen und Tiere verfügbar.
In fast jedem Garten lässt sich ein eigener Kompostplatz einrichten. Informationen zum Kompostieren gibt es im Umweltladen, eine kostenfreie Kompostfibel ist beim Umweltbundesamt erhältlich (Link siehe unten).
Kompostieren lassen
Wer keinen Kompostplatz im Garten errichten kann oder möchte, kann Gartenabfälle auch verwerten lassen. Die Pflanzenreste werden dann in einer Abfallbehandlungsanlage verarbeitet und anschließend landwirtschaftlich oder thermisch genutzt.
Für die Entsorgung kommen folgende Möglichkeiten in Frage:
Pflanzenreste, Grünschnitt bis zwölf Zentimeter Durchmesser oder mit Schaderregern behaftete Pflanzen und Wurzeln
- über die Biotonne,
- über Papiersäcke, die am Tag der Biotonnenleerung neben die Tonnen gestellt werden,
- an einem der drei Wiesbadener Wertstoffhöfe oder bei der Kleinannahmestelle der Deponie, kostenfrei bis zu 0,7 Meter3 (das entspricht etwa eine Kofferraumladung),
- oder (bis 16 Zentimeter Durchmesser) über den Containerservice der ELW, Telefon 0611 / 71532.
Die Papiersäcke gibt es für 2,00 Euro bei
- Kleinannahmestelle auf der Deponie
Deponiestraße 15
Montag bis Freitag 7 bis 15.30 Uhr, Samstag 8 bis 13 Uhr - Wertstoffhöfe der ELW
Bierstadt, Kloppenheimer Straße 30
Nordenstadt, Borsigstraße
Dotzheim - Willi-Werner-Straße 11, montags geschlossen, Dienstag bis Freitag 8.30 bis 17 Uhr, Samstag 8.30 bis 16 Uhr - allen Ortsverwaltungen (außer Dotzheim)
- Umweltladen
Luisenstrasse 19, Montag, Dienstag, Freitag und Samstag 10 bis 14 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 13 bis 18 Uhr.
Verwertung vor Verbrennung
Sollte es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein Gartenabfälle zu verwerten oder verwerten zu lassen, gilt in Hessen die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Danach dürfen landwirtschaftliche und gärtnerische pflanzliche Abfälle außerhalb der geschlossenen Bebauung auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Die Verwertung von Abfällen hat aber immer Vorrang vor deren Beseitigung durch Verbrennen.
Lässt es sich trotz aller ökologischen und abfallwirtschaftlichen Nachteile nicht vermeiden, pflanzliche Abfälle zu verbrennen, so sind eine Reihe von Regeln und Maßnahmen zu beachten, um Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt zu vermeiden:
- Die Verbrennung ist nur unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und samstags von 8 bis 12 Uhr erlaubt. Dabei ist die aktuelle Brandgefahrenstufe zu berücksichtigen.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100 Meter zu Wohngebäuden und Autobahnen
50 Meter zu sonstigen Verkehrswegen
35 Meter zu sonstigen Gebäuden
20 Meter zu Baumalleen, Bäumen, nicht abgeerntete Getreidefeldern
5 Meter zur Grundstücksgrenze - Es muss darauf geachtet werden, dass sich in den Asthaufen keine Vogelnester befinden oder sich andere Tiere darin aufhalten.
- Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
- Beim Abrennen des Holzes sollte immer geeignetes Löschmittel bereitstehen.
- Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
Anzeigepflicht
Werden mehr als zwei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrannt, so ist dies dem Umweltamt mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Das Umweltamt kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.
Die Anzeige muss enthalten:
- Datum der Verbrennung
- Lage des Grundstücks, auf dem die pflanzlichen Abfälle verbrannt werden sollen (Gemarkung, Flurstück und Flurnummer)
- Art und Menge des pflanzlichen Abfalls
- Namen und Anschriften der Aufsichtspersonen