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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist abhängig vom ausländerrechtlichen Status einer Person. Die Leistungen umfassen die materielle Sicherung von Flüchtlingen durch Geld- und Sachleistungen.
Menschen, deren Verbleib im Land als gesichert betrachtet werden kann, und die bereits einen Aufenthaltstitel haben (zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis) werden in den meisten Fällen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, "Hartz IV") oder dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) beantragen können.

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die materielle Unterstützung von Asylsuchenden und Menschen, die bereits zur Ausreise verpflichtet sind. Die Leistungen orientieren sich an den unterschiedlichen Status. Sie werden in Geld- und Sachleistungen zu Verfügung gestellt und erreichen maximal das Niveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Laut den gesetzlichen Regelungen kann der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts als Sach- oder als Geldleistung zur Verfügung gestellt werden. Daneben werden auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und sonstige Leistungen wie zum Beispiel Bildung und Teilhabe (BUT), das heißt Schulbedarfspauschalen, Klassenreisen, Nachhilfe, gewährt.

Die Unterbringung der Geflüchteten erfolgt meist in Gemeinschaftsunterkünften. Es können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohnungen angemietet werden, sofern die Miete angemessen ist.

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