Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit von Wohngeldanträgen mehrere Monate. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Damit unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter alle Energie in die Abarbeitung der Anträge stecken können, bitten wir darum, von Anfragen zu Ihrem Wohngeldantrag abzusehen. Sofern Sie eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Wohngeldantrag erhalten haben, ist Ihr Antrag in Bearbeitung.
Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt.
Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss.
Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss.
Voraussetzung ist, dass Mieter beziehungsweise Eigentümer den Wohnraum selbst nutzen und die Miete beziehungsweise die Belastung hierfür aufbringen.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, ist von drei Faktoren abhängig:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Höhe des Gesamteinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben die Empfänger von sogenannten Transferleistungen, wenn deren Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Leistung berücksichtigt sind. Dazu gehören insbesondere die Empfänger von:
Bürgergeld nach dem SGB II
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Ausschluss gilt für alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören und bei Ermittlung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Den Betroffenen entstehen aber keine Nachteile, da in diesen Fällen die Unterkunftskosten von den jeweiligen Transferleistungsbehörden übernommen werden.
Ebenso entfällt der Anspruch für Alleinstehende Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Für die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Aktuell reicht die Eingangsbestätigung Ihres Wohngeldantrages zur Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe aus.
Bezuschussung von Kinderbetreuungsbeiträgen
Wenn Sie Wohngeld beziehen, können Sie die Bezuschussung von Kinderbetreuungsbeiträgen beantragen. Aktuell reicht die Eingangsbestätigung Ihres Wohngeldantrages aus, um die Bezuschussung zu beantragen.