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Umwelt, Natur und Klima

Baumschutz in Wiesbaden

Bäume gehören zum Stadtbild Wiesbaden einfach dazu. Bereits im 19. Jahrhundert entstanden Grünflächen, die das Stadtbild verschönern und aufwerten sollten. Auch heute noch prägen zahlreiche Parks und besonders die alten Bäume das Bild unserer Stadt.

Damit der Baumbestand langfristig erhalten bleibt, gibt es seit März 2007 die Baumschutzsatzung für die Landeshauptstadt Wiesbaden.

Neben dem Schutz des von den Bäumen geprägten Stadtbildes, werden Grünflächen und Bäume immer wichtiger für das Stadtklima – sie spenden Schatten, filtern Schadstoffe aus der Luft und dämpfen Umgebungslärm.

Welche Bäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt?

Die Baumschutzsatzung gilt für alle Bäume im bebauten Innenbereich, auch für Wiesbadens Vororte. Außerhalb der Bebauung gelten andere gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel das Hessische Naturschutzgesetz.

Geschützt sind:

  • Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimeter und
  • Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden.

Obstbäume sind von diesem Schutz ausgenommen, mit Ausnahme von Walnuss, Esskastanie und Speierling.

Was ist erlaubt?

Folgende Maßnahmen können auch ohne Genehmigung durchgeführt werden – solange sie fachgerecht ausgeführt werden:

  • einzelne trockene oder dürre Äste entfernen, ohne das Wachstum oder das charakteristische Aussehen des Baumes zu beeinträchtigen.
  • Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr. 
    Ein Baum darf ohne vorherige Genehmigung gefällt werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, zum Beispiel akute Umsturzgefahr auf eine Straße oder ein Haus. In diesem Fall muss nachträglich unverzüglich die Fällung gemeldet und ihre Notwendigkeit in Wort und Bild belegt werden.
     

Wann wird gegen die Baumschutzsatzung verstoßen?

Gegen die Baumschutzsatzung wird verstoßen, wenn:

  1. geschützte Bäume ohne Genehmigung gefällt werden,
  2. Wurzel, Stamm oder Krone eines Baumes beschädigt werden, so dass der Baum erkranken oder absterben könnte,
  3. Maßnahmen ausgeführt werden, die das charakteristische Aussehen eines Baumes verändern und seine Vitalität einschränken. 

Ärger in der Nachbarschaft?

Überhängende Äste, Laub auf dem Rasen oder herabfallende Früchte können schon mal stören. Manche greifen dann zum Astschneider und berufen sich auf das sogenannte Selbsthilferecht (§ 910 BGB).

Aber Achtung: In Wiesbaden ist dieses Recht durch die Baumschutzsatzung eingeschränkt. Wer einfach Äste abschneidet, begeht einen Verstoß.

Der Grenzüberhang rechtfertigt es nicht, den Baum zu entfernen. In dicht besiedelten Stadtgebieten ist es normal, dass Baumkronen die Grundstücksgrenzen überwachsen. Es ist auch nicht möglich, den gesamten Grenzüberhang zu entfernen. Dies würde den Baum nachhaltig negativ verändern und zu weiteren Problemen führen.

Laub und Früchte sind Lebensäußerungen eines gesunden Baumes. Sie sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – auch von Nachbarinnen und Nachbarn – hinzunehmen.

Renaturierung am Wellritzbach
Renaturierung am Wellritzbach - Baumschutz

Baumschutz auf Baustellen

Bei Bauarbeiten – etwa beim Abbruch, Neubau oder Umbau – lässt es sich manchmal nicht vermeiden, dass Bäume gefällt werden müssen. Auch in diesen Fällen muss eine Genehmigung beantragt werden.

Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölze in der Umgebung, gelten besondere Schutzmaßnahmen. Diese Vorgaben sind in der Norm DIN 18920 sowie in der Richtlinie zum Baumschutz auf Baustellen (R SBB) festgelegt und müssen eingehalten werden. Das Umweltamt berät sie gerne dazu.


In welchen Fällen kann eine Fällgenehmigung erteilt werden?

Befreiungen und Ausnahmen von der Baumschutzsatzung werden erteilt, wenn:

  • ein Baum krank ist,
  • von dem Baum eine unmittelbare Gefahr ausgeht oder die Gesundheit von Anwohnerinnen und Anwohnern beeinträchtigt wird. Und er allein ursächlich für die Beeinträchtigung der Gesundheit von Anwohnerinnen und Anwohnern ist.
  • eine zulässige Baumaßnahme nicht oder nur erschwert möglich wäre,
  • notwendige Fenster unzumutbar stark verschattet werden,
  • öffentliche Interessen überwiegen.

Grundsätzlich gilt aber, dass nach der genehmigten Entfernung eines Baumes eine Ersatzpflanzung als Ausgleich erfolgen sollte, in manchen Fällen wird diese auch vorgeschrieben.

Wie kann ein Fällantrag gestellt werden?

Wenn Sie eine Fällgenehmigung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltamt der Stadt Wiesbaden. Den passenden Antrag finden Sie über den untenstehenden Link.

Mehr Informationen finden Sie auch in der Broschüre "Bäume in Wiesbaden", die alle wichtigen Inhalte der Baumschutzsatzung erklärt. Sie ist im Umweltladen der Stadt auch in gedruckter Form erhältlich.

Kontakt

Antrag nach Baumschutzsatzung im bebauten Stadtbereich (Innenbereich)

Anschrift

Gustav-Stresemann-Ring 15
65189 Wiesbaden

Postanschrift

Postfach 3920
65029 Wiesbaden

Hinweise zum ÖPNV

Haltestelle Statistisches Bundesamt; Buslinien 16, 27, 28, 37, 45, X26, 262

Angaben zur Barrierefreiheit

  • Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden
  • Das WC ist barrierefrei zu erreichen

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