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Hygiene in gewerblichen Einrichtungen

Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften der Hessischen Infektionshygieneverordnung vom 18.03.2003, geändert mit Verordnung vom 22.10.2008 und ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet.

Solche Tätigkeiten sind insbesondere:

  • die Ausübung der Haarpflege,
  • der Kosmetik,
  • der Fußpflege,
  • das Tätowieren,
  • das Ohrlochstechen und
  • das Einbringen von Schmuck an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing).

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-2802

Hinweise

Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes suchen die Betriebe, in denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden – auch unangemeldet – auf, um zu kontrollieren, ob die Regeln der Hygiene eingehalten werden. Die Kosten der Begehungen werden nach der hessischen Gebührenordnung errechnet und sind von den Betrieben zu tragen.