Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen
Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingsheime, Justizvollzugsanstalten, sonstige Massenunterkünfte, müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes suchen die Einrichtungen und Unternehmen – auch unangemeldet – auf, um zu kontrollieren, ob die Regeln der Hygiene eingehalten werden. Die Kosten der Begehungen werden nach der hessischen Gebührenordnung errechnet und sind von den Einrichtungen und Unternehmen zu tragen.
Kontakt
Telefon | 0611 31-2802 |
---|---|
0611 31-2815 | |
0611 31-2821 | |
E-Mail-Adresse | hygienewiesbadende |
Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hinweise
Persönliche Beratung im Amt nach Terminabsprache.
Informationen
Links
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
- www.rki.de – Robert Koch-Institut
- vah-online.de – Desinfektionsmittel-Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene e.V.
- soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz
- www.mre-rhein-main.de – MRE-Netz Rhein-Main, Multiresistente Erreger im Alten- und Pflegeheim