Hygiene in medizinischen Einrichtungen
Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen) und Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden), müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes suchen die Einrichtungen und Unternehmen – auch unangemeldet – auf, um zu kontrollieren, ob die Regeln der Hygiene eingehalten werden. Die Kosten der Begehungen werden nach der hessischen Gebührenordnung errechnet und sind von den Einrichtungen und Unternehmen zu tragen.
Kontakt
Telefon | 0611 31-2802 |
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0611 31-2815 | |
0611 31-2821 | |
E-Mail-Adresse | hygienewiesbadende |
Rechtsgrundlagen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Hessische Hygieneverordnung (HHygVO)
Hinweise
Persönliche Beratung im Amt nach Terminabsprache.
Informationen
Links
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
- Hessische Hygieneverordnung (HHygVO)
- www.rki.de – Robert Koch-Institut
- vah-online.de – Desinfektionsmittel-Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene e.V.
- soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz
- www.mre-rhein-main.de – MRE-Netz Rhein-Main, Multiresistente Erreger im Alten- und Pflegeheim