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Sitzungsabbruch

Mit dem Abbruch der Sitzung kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher reagieren, wenn es trotz Ermahnungen nicht gelingt, die Sitzung ohne störende Unruhe unter den Stadtverordneten fortzusetzen. Kann er/sie sich kein Gehör verschaffen, verlässt er/sie den Sitz, dadurch wird die Sitzung unterbrochen.

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