Namentliche Abstimmung
Bei der namentlichen Abstimmung ruft die Schriftführerin/der Schriftführer die Stadtverordneten auf und hält das persönliche Votum schriftlich fest. Eine namentliche Abstimmung findet nur statt, wenn mindestens sechs Stadtverordnete oder eine Fraktion dies verlangen. Auch wenn keine namentliche Abstimmung stattfindet, kann verlangt werden, dass das individuelle Votum in der Niederschrift dokumentiert wird.