Mandatssicherung
Da Stadtverordnete ehrenamtlich tätig sind, können sie bei der Vielzahl ihrer Aufgaben mit ihren beruflichen Pflichten in Konflikt geraten. Benachteiligungen am Arbeitsplatz schließt die Hessische Gemeindeordnung (§ 35 a HGO) aus. Danach muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Mandatsträgern die „erforderliche Freistellung von der Arbeit“ gewähren. Zugleich genießen sie besonderen Kündigungsschutz.