Dringlichkeitsantrag
Die Stadtverordnetenversammlung kann ausnahmsweise einen Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufnehmen, der nicht in der Einladung zur Sitzung aufgeführt ist. Ein Dringlichkeitsantrag muss von mindestens zehn Stadtverordneten oder einer Fraktion unterstützt werden. Er wird in der laufenden Sitzung beraten, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Zahl der Stadtverordneten (in Wiesbaden sind das bei 81 Stadtverordneten mindestens 54) die „Dringlichkeit“ anerkennen. Die Zweidrittelmehrheit der gerade anwesenden Stadtverordneten genügt also nicht. Mit der Ausnahmeregelung der Dringlichkeit soll ermöglicht werden, auf kurzfristig entstandene Fragen aktuell reagieren zu können, wenn die Angelegenheit nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll beraten werden kann. Kommt die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht zustande, wird der Antrag automatisch in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung behandelt. Kommt es zur Geschäftsordnungsdebatte über die Dringlichkeit, wird nicht über das inhaltliche Problem diskutiert. Kommt am Ende dieser Debatte die erforderliche Zweidrittelmehrheit zustande, wird der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen. Die Sachdiskussion findet erst statt, wenn dieser neue Tagesordnungspunkt von der Stadtverordnetenvorsteherin/ dem Stadtverordnetenvorsteher aufgerufen worden ist.