Amtszeit
Die Mitglieder des Magistrats werden für eine begrenzte Amtszeit gewählt. Die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder sind für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung (also normalerweise fünf Jahre) im Amt. Bei ihnen entspricht deshalb die Amtszeit einer Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Die Amtszeit der hauptamtlichen Magistratsmitglieder beträgt dagegen sechs Jahre; sie beginnt und endet unabhängig von Wahlperioden. Die Wiederwahl hauptamtlicher Magistratsmitglieder auf jeweils weitere sechs Jahre ist möglich. Neu- und Wiederwahlen sollen frühestens sechs, spätestens drei Monate vor Ende einer Amtszeit stattfinden.