Sprungmarken

Alterspräsidentin/Alterspräsident

Das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (Alterspräsidentin/Alterspräsident) leitet die Sitzung, solange keine/kein Stadtverordnetenvorsteherin/Stadtverordnetenvorsteher gewählt ist. In der Praxis kommt das grundsätzlich nur in der "konstituierenden" ersten Sitzung einer neuen Wahlperiode vor. Nachdem die/der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister die konstituierende Sitzung eröffnet hat, ist das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu bestimmen. Es leitet die Sitzung, bis diese eine neue Vorsitzende/einen neuen Vorsitzenden gewählt hat. Dies ist erforderlich, weil das Amt der Vorgängerin/des Vorgängers kraft Gesetzes mit Ablauf der Wahlperiode endet.

In den Ortsbeiräten bleiben die Vorsitzenden, Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher, bis zur Neuwahl im Amt.

Die Alterspräsidentin/der Alterspräsident hat alle Rechte und Pflichten, welche Hessische Gemeindeordnung und Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher zur Wahrung der Sitzungsleitung und Sitzungsordnung einräumen.

Anzeigen