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Hochwasserschutz - Grünschnitt entsorgen

Grundstückseigentümer, deren Flächen direkt an Gewässer angrenzen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Vorgaben auf ihren Grundstücken zum Schutz vor Hochwasser zu erfüllen. Eigentümer und Nutzer von Grundstücken an Gewässern stehen hiernach in der Verantwortung zum Schutz vor Hochwasser beizutragen. Ungesicherte Ablagerungen und bauliche Anlagen können Hochwasser verstärken.

Ungesicherte Ablagerungen wie Komposthaufen, Brennholzlager und Abfälle wie Grünschnitt, Bauschutt, Reifen u.a. gehören nicht ans Gewässer. Zu nah am Gewässer können diese bei Hochwasser abgeschwemmt werden und weiter unterhalb an Engstellen, zum Beispiel Brücken, verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, staut auf, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen.

Bauliche Anlagen, etwa ein Geräteschuppen oder eine Gartenhütte, die zu nah am Gewässer stehen, können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Folgendes gilt es zu beachten.

  • Keine Ablagerungen im Uferbereich und an Böschungen
  • Keine baulichen Anlagen im Uferbereich ohne wasserrechtliche Genehmigung
  • Heizöltanks im überflutbaren Gebiet dürfen nicht aufschwimmen. Auftriebssicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Nichtbeachtung hat Konsequenzen

Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße geahndet, bei vorsätzlichem Handeln sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Nicht beachtete gesetzliche Verpflichtungen können in Versicherungsverträgen eine Obliegenheitsverletzung darstellen, dann zahlt zum Beispiel die Haftpflichtversicherung bei Schäden nicht.

Komposthaufen und Geräteschuppen unzulässig

Der Gesetzgeber macht strenge Vorgaben bezüglich Ablagerungen und baulichen Anlagen im Überschwemmungsgebiet. Dies entspricht der Überschwemmungsfläche des 100j-ährlichen Hochwassers. Sie sind dort generell untersagt, es sei denn es liegt eine Genehmigung vor.

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