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Hobby-Weidetierhaltung

In Wiesbaden werden vielerorts Weidetiere wie Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen gehalten. Die in Frage kommenden Weideflächen liegen zum größten Teil innerhalb des Wiesbadener Landschaftsschutzgebietes. Um Natur und Landschaft nutzen zu können und Schäden vorzubeugen, berät das Umweltamt Hobby-Tierhalterinnen und –Tierhalter zu den naturverträglichen Beweidungsmöglichkeiten.

Wenn Hobby-Tierhalterinnen und -Tierhalter Weiden auf dem Gebiet der Landeshauptstadt nutzen möchten, sollte zunächst geprüft werden, ob die betroffenen Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets "Stadt Wiesbaden" liegen, weil damit eine Antragspflicht verbunden ist. Unabhängig von der Lage der Fläche ist mit der Nutzung als Weide die Verpflichtung zur sogenannten guten fachlichen Praxis verbunden. Eine "gute fachliche Praxis" der Weidetierhaltung ist unter den folgenden Voraussetzungen gegeben.

  • Weideflächen

Nicht auf allen Vegetationsflächen ist eine Weidetierhaltung zulässig. So dürfen Biotope wie Schilf, Hochstaudenfluren, Nasswiesen, Sümpfe, Seggenriede, Borstgraswiesen, Feuchtwiesen und Feldgehölze nicht beweidet werden. Auf Dauergrünlandflächen ist eine Beweidung in der Regel unschädlich. Die Untere Naturschutzbehörde berät in Zweifelsfällen, ob sich eine Fläche für die Beweidung eignet.

Größe der Weidefläche
Grundsätzlich muss eine ausreichend große Weidefläche zur Verfügung stehen. Wie groß die Fläche konkret sein muss, hängt von Art und Anzahl der Tiere ab. Beispielsweise werden für Kleinpferde und Ponys sowie Rinder im Alter zwischen ein bis zwei Jahren je Tier 7.000 Quadratmeter benötigt. Für Schafe, Ziegen und Lamas müssen je Tier Weideflächen zwischen 800 und 1.000 Quadratmeter vorgehalten werden. Die vollständigen Bemessungsgrundlagen –für Ihren konkreten Weidetierbestand erfragen Sie bitte beim Umweltamt.

Zäune und Unterstände
Bei der Hobby-Weidetierhaltung sind ausschließlich mobile Einrichtungen zulässig. Dabei ist nicht die grundsätzliche Beweglichkeit des Zaunes oder des Unterstands maßgeblich, sondern die Anlagen müssen mit den Tieren "wandern". Das bedeutet beispielsweise, dass die Weideeinfriedung abgebaut wird, wenn die Tiere nicht auf der Weide stehen. Nach dem Weidegang ist es insbesondere wichtig, die Litzen auszuhängen und aufzuräumen, damit Wildtieren eine freie Passage ermöglicht wird und sie nicht in Panik und Lebensgefahr geraten. In dichten Gebüschbeständen dürfen keine Zäune errichtet werden. 
In Abstimmung mit dem örtlichen Jagdausübungsberechtigen sind Wild-Austrittflächen an Waldrändern, Wild-Einstandsflächen sowie Wild-Passagen von Weidezäunen freizuhalten. Die für das jeweilige Jagdgebiet zuständigen Ansprechpartner können bei der Unteren Jagdbehörde oder der Unteren Naturschutzbehörde erfragt werden. Auskunft zu den Flächen, die aufgrund von regelmäßiger Wildbewegung nicht umzäunt werden dürfen, erhalten Sie auch bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Die Zäune müssen sich in das Landschaftsbild einfügen, wie beispielsweise offene Weidezäune mit Pfosten aus Holz oder gleichwertigem Recyclingmaterial und starken Schnurlitzen oder die verbreiteten Elektro-Zaungeflechte. Die erste Querabgrenzung des Zauns liegt beispielsweise bei Kleinpferden bei 45 centimeter über dem Bodenniveau und darf auch bei kleineren Weidetieren wie Ziegen und Schafen den Mindestabstand zum Boden von 25 centimeter nicht unterschreiten, um Wildtiere wie Feldhasen und Igel nicht zu gefährden. 

  • Beweidung

Die Grünland-Pflanzendecke beziehungsweise die Wiesennarbe ist dauerhaft zu erhalten, eine Überweidung ist unzulässig. Flächen mit überständigem Gras ("altes" Gras, höher als 30 Zentimeter) dürfen in diesem Zustand nicht beweidet werden. Aus einem Beweidungskonzept muss hervorgehen, dass durch eine abschnittsweise Beweidung dafür gesorgt wird, die Blühaspekte von Mai/Juni und August/September zu erhalten.
Vor dem Weidegang sind Einzelbäume (beispielsweise Obstbäume) und Gebüsche in der Regel auszuzäunen oder auf eine andere geeignete Weise wirksam gegen Fraß- und Trittschäden am Stamm und im Wurzelbereich zu schützen.

Wenn besonders geschützte Tierarten - beispielsweise aus der Gruppe der Bodenbrüter, Amphibien oder Reptilien - brüten, Jungtiere absetzen oder wandern, sind die betroffenen Flächen von der Beweidung ausgeschlossen. Innerhalb der Brut- und Setzzeit sind die Weiden vor jedem Weidegang zu durchstreifen. Gegebenenfalls ist von der Beweidung abzusehen oder beispielsweise ein Bodengelege großzügig auszuzäunen.
Die Verpflichtung zur fachgerechten Weidepflege bedeutet unter anderem, dass Dung regelmäßig beseitigt werden muss. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung ist Sorge zu tragen.
Nur unter Beachtung dieser Vorgaben ist eine naturverträgliche Beweidung möglich und zulässig.

Meldepflichten

Die Hobby-Tierhaltung der folgenden Tiergruppen muss beim zuständigen Veterinäramt sowie bei der Tierseuchenkasse angemeldet sein.

  • Einhufer — Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maulesel und Maultiere
  • Rinder — alle Rassen
  • Schafe — alle Rassen einschließlich Lämmer
  • Schweine — Zuchtschweine, Mastschweine und Ferkel
  • Ziegen — alle Rassen einschließlich Lämmer
  • Geflügel — Hühner, Puten, Enten, Gänse, Laufvögel, Tauben, Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln
  • Gehegewild — Wildklauentiere

Anträge auf naturschutzrechtliche Genehmigungen

Wenn sich die Weideflächen im Landschaftsschutzgebiet "Stadt Wiesbaden" befinden, ist eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Diese Behörde berät Hobby-Weidetierhalter gerne zu den Voraussetzungen. Landwirtschaftliche Betriebe werden ausschließlich durch das Amt für ländlichen Raum, Fachdienst Landwirtschaft beraten;
E-Mail: 40.20limburg-weilburgde
Telefon: 06431/296-5963

Im Falle, dass Genehmigungen erforderlich sind, muss der formlose Antrag folgende Angaben enthalten:

  • die Darstellung der für die Beweidung zur Verfügung stehenden Grundstücke/Schläge in einer geografischen Karte,
  • eine tabellarische Aufstellung der für die Beweidung zur Verfügung stehenden Grundstücke/Schläge mit Flur und Flurstückbezeichnungen und den jeweiligen Grundstücksgrößen,
  • ein Beweidungskonzept mit der Anzahl der Weidetiere unterschieden nach Tiergruppen und Alter  sowie den Beweidungszeiträumen,
  • eine Beschreibung von Material und Bauart der Einfriedung und sonstiger Weideeinrichtungen und
  • einen Nachweis über die Nutzungsberechtigung von Grundstücken, sofern sie sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, beispielsweise eine schriftliche Nutzungserlaubnis vom Eigentümer.

Die Anmeldungen beim zuständigen Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse sind bei einer Antragstellung gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde zu bestätigen. 

Denken Sie an eine frühzeitige Antragstellung, damit Ihnen der Bescheid rechtzeitig vor Saisonbeginn erteilt werden kann.

Gebühren

Die Kostenfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) entsprechend Nr. 5110. Die Gebühr wird nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen und beträgt im einfachen Fall, wenn beispielsweise gleichzeitig mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt werden, die Mindestgebühr von 120 Euro.

Ahndung bei Verstößen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.

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