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Lagerung und Trocknung von Brennholz im Außenbereich

Brennholz wird im Hausgebrauch in der Regel als Scheitholz verfeuert. Frisches Holz muss gemäß dem Immissionsschutzrecht zunächst getrocknet werden.

Die Trocknung an der Luft kann bei Hartholz bis zu etwa zweieinhalb Jahre dauern. Für diese Zeit ist ein Platz auf dem eigenen Hausgrundstück die beste und sicherste Lösung. Wird ein zusätzlicher Lagerplatz außerhalb der bebauten Ortslage, im so genannten Außenbereich benötigt, muss bei der Aufarbeitung des Brennholzes sowie der Anlieferung und dem Abtransport mit nachteiligen Wirkungen auf Natur und Landschaft gerechnet werden.

Zum Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere der Biodiversität von Tieren und Pflanzen, sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsschutzgebiets-Verordnung folgende Vorgaben bei der Lagerung von Brennholz im Außenbereich zu beachten.

Genehmigungspflichtige Lagerung von Brennholz

  • Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Stadt Wiesbaden" ist jede Art von Lagerplatz genehmigungspflichtig. — Dies trifft auf den weitaus größten Teil des Außenbereichs der Landeshauptstadt zu.
  • Die gewerbliche Lagerung von Brennholz bedarf einer Baugenehmigung.
  • Die Lagerung von nicht naturbelassenem Holz wie Bau- und Abbruchholz sowie Paletten etc. ist nicht zulässig.
  • Wasserrechtlich geschützte Bereiche müssen frei von gelagertem Holz bleiben. Dazu zählen Überschwemmungsgebiete und Gewässerrandstreifen mit einer beidseitigen Ausdehnung von zehn Metern ab Böschungsoberkante. Nähere Auskunft zur Lage von wasserrechtlich geschützten Bereichen erhalten Sie unter wasserbehoerdewiesbadende.
  • Holzstapel sollen nicht an Bäume und sonstige Gehölze gelehnt werden.
  • Es ist nicht zulässig, Holz-Unterstände zu errichten.
  • Materialien oder Gegenständen, die kein Brennholz darstellen, dürfen nicht gelagert werden — beispielsweise auch keine Gitterkörbe.
  • Einfriedungen, wie zum Beispiel Zäune, sind bei Brennholzlagern grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Sie stellen in der Regel einen eigenständigen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten besondere Regeln. Daher wird empfohlen, die Einrichtung eines Lagerplatzes bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, um sicherzustellen, dass dies genehmigungsfrei erfolgen kann.

Artenschutz

Beim Betrieb des Holzlagers ist darauf zu achten, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten gesetzlich geschützter Arten (bspw. Vögel, Igel, Amphibien, Reptilien) nicht beeinträchtigt werden. Wenn Tiere in den Stapeln nisten oder ruhen, ist von einer Entnahme oder weiteren Aufschichtung des Holzes abzusehen. Um Störungen der Tierwelt auszuschließen, darf in der Zeit vom 1. März bis 30. September kein Holz maschinell aufgearbeitet werden.

Genehmigungsfreie Lagerung von Brennholz

Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets "Stadt Wiesbaden" ist im Außenbereich keine Genehmigung für das Lagern von Brennholz erforderlich, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden. Informationen zur Ausdehnung des Landschaftsschutzgebiets bietet das unten genannte Geoportal der Stadt Wiesbaden.

  • Die Fläche ist naturschutzfachlich geeignet. Naturschutzgebiete, Streuobstwiesen und Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Die Qualität: Das Holz muss unbehandeltes Holz aus Forstwirtschaft oder Landschaftspflege sein.
  • Die Holzmenge liegt bei zehn Kubikmetern oder darunter. Bei mehr als zehn Kubikmetern sollte die Lagerung bei der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung angezeigt werden, da es sich im Einzelfall um einen genehmigungspflichtigen Eingriff handeln kann. Pro Flurstück und Haushalt darf der Eigenbedarf einer Familie mit einem Volumen von 40 Kubikmeter nicht überschritten werden.
  • Die Dauer: Zulässig ist eine vorübergehende Lagerung, wenn sie der Zwischenlagerung und Trocknung von Brennholz dient — also nur so lange, bis der geforderte Trocknungsgrad von 25 Prozent Restfeuchte erreicht ist.
  • Pflege des Landschaftsbildes: Die Maße der geschichteten Stapeln sollen etwa zwei Meter in Höhe und Breite nicht überschreiten, um keine erheblich negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erzeugen.

Vermeidung von Mikroplastik: Um keine Quellen für die Entstehung von Mikroplastik zu schaffen, soll von der Verwendung von Folien, Plastikplanen, Kunststoffplatten etcetera abgesehen werden. Werden UV-beständige Folien verwendet, müssen diese mindestens einreihig mit Brennholz abgedeckt sein.

Lagerung außerhalb des bebauten Stadtgebiets

Die Lagerung von Brennholz außerhalb des bebauten Stadtgebiets wird insbesondere durch folgende Rechtsnormen geregelt:

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Leitfaden "Genehmigungsfreie Holzlagerung für den Eigenbedarf im Außenbereich" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von 2011 sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Stadt Wiesbaden" (LSG-VO). Zur inhaltlichen Konkretisierung wird außerdem der § 13 Absatz 3 Nummer 6 des Hessi-schen Naturschutzgesetzes (HeNatG) von 2006 herangezogen. In bestimmten Fällen ist zusätzlich das Baugesetzbuch (BauGB) und die Hessische Bauordnung (HBO) anzuwenden.

Auskunft zu den Geltungsbereichen der Schutzgebiete erhalten Sie auf der folgenden Website.

Es wird darum gebeten, diese Regelungen zu beachten und umzusetzen. Bei Fragen oder in Zweifelsfällen können Sie das Umweltamt direkt ansprechen.

Beratung und fachliche Auskünfte zu naturschutzrechtlichen Anforderungen erhalten Sie beim Umweltamt:
Untere Naturschutzbehörde im Umweltamt Wiesbaden
Gustav-Stresemann-Ring 15
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 31-37 33
E-Mail: Natur-Landschaftsschutzwiesbadende

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