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Nachtzeit

Bei nächtlichen Warenanlieferungen werden in der Regel geltenden Immissionsrichtwerte überschritten. Als Nachtzeit gilt gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen ruhestörenden Lärm die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Werden solche Verstöße dem Umweltamt gemeldet, schreibt das Umweltamt zunächst die belieferten Firmen an, informiert über die vorliegenden Beschwerden, schlägt Abhilfemaßnahmen vor und verweist auf die gültige Rechtslage (Verstoß gegen § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeite).

Im Wiederholungsfall können Beschwerdeführer sich Datum, Uhrzeit und Kennzeichen des Zuliefer-Lkw's notieren und dem Umweltamt übermitteln und/ oder bei der Polizei Anzeige erstatten.

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