Geräte- und Maschinenlärm
Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser verursachen erheblichen Lärm. Sie dürfen in Wohngebieten daher nur werktags in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Dabei ist es unerheblich, ob zu gewerblichen oder privaten Zwecken. Rasenmäher dürfen nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden.
Welche Geräte und Maschinen wann eingesetzt werden dürfen, regelt die 32 Geräte- und MaschinenlärmschutzVerordnung. Die vom Anwendungsbereich erfassten Geräte und Maschinen sind im Anhang I der Richtlinie definiert (siehe Link).
Bei Verstößen gegen die Regelungen der 32. Geräte- und MaschinenlärmschutzVerordnung ist das Umweltamt Ansprechpartner.