Sprungmarken

Baustellenlärm

Baustellen sind typische Quellen für Lärm, der sich häufig über einen längeren Zeitraum hinzieht. Wann von Baustellen Lärm ausgehen darf und welche Lautstärken dabei nicht überschritten werden dürfen, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm.

Danach muss der Lärmpegel während der Nachtzeit (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) gegenüber den Tagzeiten deutlich reduziert werden. Welche Lärmpegel zulässig sind, ist in der Tabelle unten aufgeführt. Entscheidend ist dabei die Gebietsart. So dürfen in reinen Wohngebieten 35 Dezibel nachts nicht überschritten werden. In Industriegebieten wird zwischen Tag und Nacht nicht unterschieden. Hier gilt rund um die Uhr der Grenzwert von 70 Dezibel.

Mittagsruhezeiten sind nicht festgelegt. Der Samstag gilt als Werktag.

Die geltenden Immissionsrichtwerte können jedoch nicht immer eingehalten werden - zum Beispiel ist der Abbruch eines Gebäudes ohne Lärm nicht möglich. Da die Projekte dennoch realisiert werden müssen, können bei anhaltenden, unvermeidbaren Lärmbelästigungen "Lärmpausen" vereinbart werden. Das wiederum führt dazu, dass sich Bauarbeiten über einen größeren Zeitraum erstrecken. Ausnahmsweise dürfen lärmintensive Tätigkeiten zur Nachtzeit durchgeführt werden, soweit es sich um unaufschiebbare oder im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten handelt.

Beschwerden wegen Baustellenlärm können an das Umweltamt der Landeshauptstadt Wiesbaden gerichtet werden. Wer sich durch Baustellenlärm gestört fühlt, kann aber auch zunächst selbst mit dem Verantwortlichen der Baustelle Kontakt aufzunehmen, um die Situation zu klären.

Anzeigen

Baustellenlärm wiesbaden.de / Foto: Umweltamt
1 / 1