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Änderungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Ab dem 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Damit ist es nun möglich, durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geschlechtseintrag und den Vornamen im Geburtenregister zu ändern.

Bevor Sie eine persönliche Erklärung im Standesamt abgeben können, muss der Änderungswunsch angemeldet werden.

Dies ist ab dem 1. August 2024 auf schriftlichem Wege möglich.

Nutzen Sie hierfür den Vordruck zur schriftlichen Anmeldung Ihres Änderungswunsches und das Informationsblatt.

Nach Ablauf einer dreimonatigen Frist kann dann die persönliche Erklärung im Standesamt abgegeben und die Änderungswünsche in das Geburtenregister eingetragen werden.

Diese Dienstleistung wird auch in den Ortsverwaltungen angeboten.

Kontakt

Kontaktdaten

Gebühren

35,50 Euro (23,50 Euro für die Beurkundung, 12,00 Euro für den Nachweis)

Zahlungsart

Nur Kartenzahlung möglich (EC-Karte, Kreditkarte, Apple Pay).

Hinweise

Eine Terminvergabe erfolgt erst nach Vorlage sämtlicher Dokumente und schriftlicher Anmeldung.