Führerschein aus dem Ausland umschreiben (nicht EU, nicht EWR)
Mit einem gültigen Führerschein der außerhalb der Europäischen Union (EU), oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt wurde, dürfen bis sechs Monate nach Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland Kraftfahrzeuge geführt werden. Danach muss ein EU-Kartenführerschein ausgestellt werden. Eine theoretische und praktische Prüfung zur Erteilung eines EU-Kartenführerscheins ist für manche Staaten erforderlich.
Für die Beantragung des EU-Kartenführerschein ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Bei Aushändigung des EU-Kartenführerscheins wird der ausländische Führerschein eingezogen.
Kontakt
Telefon | 0611 31-8310 |
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Telefax | 0611 31-5951 |
E-Mail-Adresse | fahrerlaubnisbehoerdewiesbadende |
Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument
- gültiger elektronischer Aufenthaltstitel bei ausländischen Pässen
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,00 Euro)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
- Erste-Hilfe Bescheinigung
- gültiger ausländischer Führerschein im Original übersetzt durch:
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher, einen deutschen Automobilclub oder die ausländische Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland.
- Ein Internationaler Führerschein reicht als Übersetzung nicht aus.
- Meldebestätigung, aus der das erstmalige Einreisedatum (Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland) hervorgeht
- das Erteilungsdatum (Prüfungsdatum) muss vor dem Einreisedatum nach Deutschland liegen
- Name der Fahrschule, wenn eine Prüfung erforderlich ist
- bei Umschreibung der C- oder D-Klassen: ärztliches Gutachten (nicht älter als ein Jahr) und augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre) sowie Erste-Hilfe-Bescheinigung
Gebühren
45,10 bis 117,70 Euro
Zahlungsart
Bar und EC-Kartenzahlung möglich