FAQs - Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Frage: Wie kann ich die Bearbeitung des BAföG-Antrages beschleunigen?
Antwort: Stellen Sie den Antrag mindestens drei Monate vor Schulbeginn. Achten Sie darauf, daß alle Formblätter vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind. Zumindest bei Erstanträgen empfehlen wir die persönliche Abgabe im Amt für Ausbildungsförderung. In unserer Checkliste finden Sie weitere Informationen.
Frage: Wird die Schulbescheinigung nach § 9 BAföG bei der Antragstellung benötigt?
Antwort: BAföG-Anträge können bereits unter Vorlage der von den Schulen ausgestellten Aufnahmeschreiben gestellt werden. Die Schulbescheinigungen nach § 9 BAföG können später nachgereicht werden´.
Frage: Zu welchem Zeitpunkt wird die BAföG-Antragstellung empfohlen?
Antwort: Wir empfehlen Schülerinnen und Schülern, sich schon mindestens drei Monate vor Schulbeginn um die Antragstellung zu kümmern und entsprechende Anträge zu stellen.
Frage: Über welche Gesetze und Förderungsprogramme kann ich beim Amt für Ausbildungsförderung Informationen erhalten?
Antwort: BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), Bildungskredit, Stipendien und andere Förderungsmöglichkeiten von Aus- und Weiterbildungen.
Frage: Muss ich einen Termin vereinbaren, wenn ich mich von Ihnen beraten lassen möchte?
Antwort: Nein. Sie können ohne vorherige Anmeldung einfach zu unseren Sprech- und Servicezeiten kommen.
Frage: Welche Unterlagen soll ich zu einem ersten Beratungstermin mitbringen?
Antwort: Wichtig ist die genaue Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte, für die eine Beratung gewünscht wird. Bringen Sie bitte möglichst eine Schulbescheinigung oder andere Unterlagen zur Ausbildungsstätte und den Einkommensteuerbescheid Ihrer Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr mit.
Frage: Müssen die BAföG-Leistungen später zurückgezahlt werden?
Antwort: Nur Studentinnen und Studenten an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien (inkl. Praktika) zahlen zur Zeit die Hälfte der BAföG-Leistungen als Darlehen zurück. Alle anderen Auszubildenden erhalten die BAföG-Leistungen komplett als Zuschuss.
Frage: Was dürfen meine Eltern verdienen, damit ich BAföG erhalten kann?
Antwort: Es gibt keine Einkommensgrenze oder Tabelle, aus der die Förderung abgelesen werden kann. Die Höhe der Förderung wird vom Amt für Ausbildungsförderung nach Ihren Unterlagen und Angaben errechnet.
Frage: Stimmt es, dass auch Schülerinnen und Schüler ab 01.04.2001 einen Krankenversicherungszuschlag erhalten?
Antwort: Ja. Voraussetzung ist aber, dass die Schülerinnen und Schüler selbst beitragspflichtig versichert sind. Wer über seine Eltern, über die Waisenrente oder seinen Arbeitgeber versichert ist, erhält den Krankenversicherungszuschlag nicht.
Frage: Was habe ich davon, wenn das Kindergeld nicht mehr angerechnet wird ?
Antwort: Die Herausnahme des Kindergeldes aus der Berechnung des BAföG's hat die gleiche Wirkung wie eine deutliche zusätzliche Anhebung der Freibeträge: Es wird nicht wie Einkommen der Eltern behandelt und mindert daher auch nicht die dem/der Geförderten zustehenden BAföG-Leistungen. Bei elternunabhängiger Förderung und gleichzeitigem Kindergeldbezug erfolgt ebenfalls keine Anrechnung.
Frage: Übernimmt das BAföG-Amt die Schulgebühren oder das Schulgeld für den Besuch öffentlicher oder privater Ausbildungsstätten?
Antwort: Nein. Schulgeld oder Schulgebühren werden nicht im Rahmen des BAföG gewährt.
Frage: Was darf ich monatlich zum BAföG dazuverdienen?
Antwort: Bei allen Studenten und Schüler/innen ist zurzeit ein durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst von 530,00 Euro im Bewilligungszeitraum unschädlich. Wurde in einem Monat kein Einkommen erzielt oder weniger verdient, so kann in den anderen Monaten im jeweiligen Bewilligungszeitraum entsprechend mehr verdient werden. Für Praktika, bei Waisenrente und dem Bezug anderer Leistungen und beim Besuch anderer Schulformen gelten andere Regelungen. Auf Antrag kann ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden.
Frage: Was ist, wenn die Eltern das im BAföG-Bescheid anzurechnende Einkommen nicht als Unterhalt zahlen?
Antwort: In einem solchen Fall kann im Rahmen des BAföG die sogenannte Vorausleistung beantragt werden. Ist der Sachverhalt glaubhaft gemacht worden, werden die Eltern angehört. Bleiben diese bei ihrer Weigerung, leistet das Amt für Ausbildungsförderung im voraus. Der eventuell bestehende Unterhaltsanspruch wird dann auf das jeweilige Bundesland, vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung übergeleitet. Dieses prüft dann, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern geltend gemacht werden.
Frage: Werden auch betriebliche Ausbildungen gefördert?
Antwort: Teilnehmer-/innen an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Auszubildende in betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildung können in der Regel eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten. Zuständig für die Bearbeitung ist die BAB-Stelle bei der jeweiligen Agentur für Arbeit.