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Verdienstausfallentschädigung nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden hat mit dem 1. Januar 2023 wieder die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen nach den §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übernommen.

Eine Antragstellung ist unter dem folgenden Link möglich: 

Bitte beachten Sie, dass lediglich Online-Anträge angenommen werden. Papieranträge werden zurückgesandt (Paragraph 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i.V.m. Paragraph 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV). 

Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.

Voraussetzungen:

  • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit.

Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis

Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (zum Beispiel Kita) beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung oder auf Grund einer Absonderung des Kindes erhalten. Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich für Zeiträume, für die der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Für Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 besteht der Anspruch darüber hinaus im Rahmen der in § 56 Abs. 1a IfSG festgelegten Befristung. Der Anspruchsumfang beginnt jährlich (erstmals zum 29. März 2021) neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.

Voraussetzungen:

  • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Es ist ein Betreuungserfordernis entstanden, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat.
  • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.

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