Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Ab dem 1. Juli 2017 hat ein Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistungen, wenn der Elternteil, bei dem es lebt, ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden (nicht aber wiederverheiratet) ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
Voraussetzung ist auch, dass die Eltern des Kindes nicht in Haushaltsgemeinschaft leben. Geregelt ist dies im "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG)".