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Rechtsgrundlagen

Der Ausländerbeirat hat ein Antragsrecht, ein Informationsrecht, ein Anhörungsrecht und ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die ausländische Bevölkerung in Wiesbaden betreffen.

Antragsrecht

Der Ausländerbeirat hat das Recht, Anträge an die Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat und die Ortsbeiräte zu stellen

Informationsrecht

Der Magistrat muss den Ausländerbeirat in allen Angelegenheiten informieren, die für seine Aufgaben erforderlich sind.

Anhörungsrecht

Der Ausländerbeirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, zu hören. Magistrat und Stadtverordnetenversammlung können in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten, die die Interessen der ausländischen Einwohner berühren, hören. Die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung müssen in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten hören, die die Interessen der ausländischen Einwohner berühren.

Vorschlagsrecht

Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

Rederecht

Der Vorsitzende des Ausländerbeirates hat einen ständigen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung. Zu allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, hat er dort ein Rederecht.

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