Ausländerbeirat in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
Wann kann ein Ausländerbeirat gebildet werden?
Nach § 84 HGO ist ein Ausländerbeirat zu bilden, wenn in einer Gemeinde mehr als 1.000 ausländische Einwohner gemeldet sind. Hat eine Gemeinde weniger als 1.000 gemeldete ausländische Einwohner, so kann ein Ausländerbeirat gebildet werden. Für die Bildung eines Ausländerbeirates ist es auch notwendig, dass genug Kandidaten dafür kandidieren. Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens 37 Mitgliedern (§ 85 HGO). Laut der Hauptsatzung besteht der Ausländerbeirat in Wiesbaden aus 31 Mitgliedern, siehe § 4 Abs. 2 Hauptsatzung.
Was ist ein Ausländerbeirat?
Der Ausländerbeirat ist die offizielle Vertretung der ausländischen Bevölkerung in der Kommune. Er wird von allen wahlberechtigten ausländischen Einwohnern für die Dauer von fünf Jahren demokratisch gewählt. Die Wahl ist allgemein, frei, gleich, geheim und direkt (§ 86 (1) HGO). Die Ausländerbeiräte sind somit keine benannten Gremien, sondern werden von der ausländischen Bevölkerung direkt und demokratisch gewählt.
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Ausländerbeirats sind die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung von Hessen, §§ 84-88 HGO.
Amtszeit des Ausländerbeirates
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre (§ 86 Abs. 1 HGO).
Wahlen
Wählen kann gemäß § 86 Abs. 2 HGO jeder Ausländer (auch EU-Bürger sowie alle Staatenlosen), der
- 18 Jahre alt ist
- am Wahltag seit mindestens sechs Wochen in der jeweiligen Kommune bzw. Landkreis mit
- Hauptwohnsitz gemeldet und
- im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Gemäß § 86 Abs. 4 HGO kann gewählt werden:
- wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat,
- wahlberechtigter ausländischer Einwohner ist bzw.
- wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auf Grund von Einbürgerung wurde oder Einwohner mit doppelter Staatsbürgerschaft ist.
Nicht wählen dürfen
- Personen, die neben der ausländischen auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Doppelstaater)
- Eingebürgerte
- Nicht-meldepflichtige Ausländer (zum Beispiel Angehörige ausländischer Streitkräfte, Personal von Botschaften und Konsulaten)
- Asylbewerber, die seit mehr als drei Monaten in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, können unter den oben genannten Voraussetzungen wählen.
Wann wird gewählt?
Der Hessische Landtag hat am 6. Mai 2020 das Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften beschlossen, das am 16. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Danach werden die Ausländerbeiratswahlen zukünftig gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Die Wahl findet immer an einem Sonntag im März statt.
Aufgaben des Ausländerbeirates
Welche Rechte besitzt der Ausländerbeirat?
Nach dem Gesetz kann der Ausländerbeirat über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der ausländischen Bevölkerung berühren.
Der Gemeindevorstand hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, wenn deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht und ist in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören, die ausländische Einwohner betreffen.
Ein Anhörungsrecht besitzt der Ausländerbeirat in den Ausschüssen. Gemeindevorstand / Magistrat und Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung können den Beirat anhören (§ 88 Abs. 2 HGO).
In allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, kann der Ausländerbeirat Anträge an die Gemeindevertretung richten (§ 88 Abs. 2 HGO).
Sitzungen
Der Ausländerbeirat tritt zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach der Wahl zusammen. Die Ladung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden des Ausländerbeirates.
In der ersten Sitzung wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und ein Vertreter gewählt. Es können auch mehrere Vertreter sein (§ 87 Abs. 1 und 2 HGO).
In der Regel findet alle vier Wochen eine Sitzung statt.