FAQ – Asylverfahren und Aufenthalt
Ich bin verwirrt: Was ist der Unterschied zwischen Flüchtlingen, Geflüchteten, Asylsuchenden beziehunsgweise Asylbewerberinnen/Asylbewerber, Geduldeten?
Viele dieser Begriffe werden nicht trennscharf verwendet, umgangssprachlich vermischen sie sich häufig. Vereinfachend lässt sich zusammenfassen:
- Ein Flüchtling ist eine Person, die entsprechend des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmte Merkmale aufweist. Werden diese Flüchtlingseigenschaften in Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder ein Gericht zuerkannt, wird in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis erteilt mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und dem Anspruch auf Familiennachzug. Siehe auch untenstehender Link, wo die Begriffe Asylberechtigung, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot erklärt sind.
- Der Begriff Geflüchtete umgeht die Begrifflichkeit Flüchtlinge und der oben genannte rechtlichen Definition dieses Begriffes und fasst alle Personen zusammen, die eine Migrationsgeschichte haben, die nach Aussage der Betroffenen selbst aus Notlagen und Bedrohungen heraus unfreiwillig erfolgt ist. Eine rechtliche Würdigung ist mit diesem Begriff nicht verbunden.
Im Integrationskonzept für geflüchtete Menschen in Wiesbaden werden diese definiert als alle Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder aufgrund ihres anerkannten Fluchtstatus Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder SGB VIII erhalten und/oder ins Bundesgebiet eingereist sind und wegen der willkürlichen Gewalt in ihren Heimatländern im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikte oder aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Schutz gesucht haben. - Asylsuchende sind nach Definition des BAMF Personen, die zwar beabsichtigen einen Asylantrag zu stellen, jedoch beim BAMF als solche noch nicht erfasst sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch identisch mit den nachfolgend beschriebenen Asylbewerberinnen/Asylbewerber oder Asylantragstellenden. Dazu gibt es Informationen unter dem nachfolgenden Link.
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Asylantragstellende sind Personen, die beim BAMF einen Asylantrag gestellt haben. Solange darüber nicht rechtskräftig entschieden wurde, behalten sie diesen Status und dürfen zum Beispiel nicht abgeschoben werden. Siehe auch unter nachstehendem Link. Die Entscheidung kann auch im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen negativen Bescheid des BAMF vor Gericht anhängig sein. Das ist in der Praxis häufig mit einer relativ langen Wartezeit mit der Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens verbunden.
- Im Falle einer negativen Entscheidung im Verfahren wird eine Person meist ausreisepflichtig. Für einen Übergangszeitraum bis eine Ausreise möglich ist, wird sie dann gegebenenfalls noch geduldet. In diesem Fall spricht man von Geduldeten. Näheres unter dem nachfolgenden Link.
Bestimmte überkommene Begriffe für geflüchtete Menschen, etwa die Bezeichnung "Asylanten", sind klar negativ besetzt. An ihrer Stelle sollten die vorgenannten Begriffe passend verwendet werden. Hinweise geben auch die Formulierungshilfen der neuen deutschen Medienmacher, die auf eine möglichst wertfreie Berichterstattung ausgerichtet sind und die zu finden sind unter dem nachfolgenden Link.
Wie ist der Ablauf eines Asylverfahrens?
Grob skizziert lassen sie sich unterteilen in die Schritte Ankunft und Registrierung, Erstverteilung auf ein Bundesland, Aufnahme in einer Landesaufnahmeeinrichtung, die persönliche Asylantragstellung, Prüfung des Dublin-Verfahrens, persönliche Anhörung und die Entscheidung des BAMF. Je nach Ausgang dieser Entscheidung kommt es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder es werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet – falls keine Abschiebehindernisse vorliegen und die Antragsteller einer entstandenen Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen. Bei Abschiebehindernissen spielt es eine Rolle, ob diese durch fehlende Mitwirkung der Betreffenden bestehen oder ob sie diese nicht selbst zu verantworten haben.
Eine genauere Beschreibung und weitere mögliche Folgen sind auf der genannten Internetseite beschrieben.
In Ankunftszentren sind diese Schritte unter einem Dach mit dem Ziel einer zügigen Bearbeitung gebündelt. In Hessen befindet sich das Ankunftszentrum in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen, von dort werden Asylsuchende auf die hessischen Kommunen – auch nach Wiesbaden – verteilt.
Wo kann man Informationen zum Thema Flucht und Asyl in einfacher Sprache nachlesen? Gibt es das?
Die Bundeszentrale für politische Bildung hat in ihrer Reihe "einfach POLITIK" auch Flucht und Asyl zum Thema gemacht. Unter dem nachstehenden Link lassen sich Informationen dazu in einfacher Sprache nachlesen. Zusätzlich werden die Inhalte als Heft zum Download oder als Hörbuch angeboten.
Wo muss sich eine Person melden, die einen Asylantrag stellen möchte?
Zur Antragstellung werden in Wiesbaden Asyl begehrende Personen nach Gießen auf das dortige Ankunftszentrum verwiesen. Möglicherweise erfolgt von dort noch einmal eine weitere Verteilung auf die einzelnen Bundesländer. In der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird dann der Asylantrag gestellt. Weitere Informationen dazu gibt es unter.
Für unbegleitet einreisende Minderjährige sind zunächst die örtlichen Jugendämter Ansprechpartner. Da es aber auch hier ein Verteilverfahren gibt, ist diese erste angelaufene Stelle nicht notwendiger Weise der Ort der Durchführung des Verfahrens. Das Verfahren ist auf der unten genannten Internetseite des BAMF beschrieben.
Was passiert, wenn Asylsuchende keinen Pass haben?
Das Fehlen von Identitätspapieren ist nicht ungewöhnlich. Allein daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angaben der Betreffenden nicht der Wahrheit entsprechen.
Es besteht nach § 15, Absatz 1 des Asylgesetztes (AsylG) allerdings die Verpflichtung seitens der Asylsuchenden, ganz allgemein an einer Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Konkrete Mitwirkungspflichten in punkto Identitätsfeststellung ergeben sich auch aus den § 15, Absatz 2 und 3 AsylG. So sind neben gegebenenfalls vorhandenen Identitätspapieren auch weitere Unterlagen, die eine Identitätsfeststellung erlauben (zum Beispiel Geburtsurkunden), vorzulegen. Erkennungsdienstliche Behandlung (siehe auch § 16 AsylG) oder eine Durchsuchung sind bei entsprechenden Anhaltspunkten zu dulden. Zusätzlich ist zum 29. Juli 2017 der § 15a AsylG in Kraft getreten, der die Auswertung von Datenträgern zur Identitätsfeststellung regelt.
Insgesamt sind mit dem "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht", veröffentlicht am 28. Juli 2017 das Asylgesetz und weitere Gesetze im Sinne der Überschrift angepasst worden, um Missbrauch entgegenzuwirken, siehe:
Bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht drohen verschiedene Sanktionen: Sie reichen vom beschleunigten Asylverfahren über ein Versagen einer Arbeitserlaubnis bis hin zu Leistungskürzungen (§ 1a Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)) oder Rücknahme des asylrechtlichen Schutzes, wenn dieser auf Falschangaben hin erteilt wurde (§ 73 Absatz 2 AsylG).
Wie wird ihre Identität für das Asylverfahren festgestellt?
Siehe die Frage "Was passiert, wenn Asylsuchende keinen Pass haben?"
Können Asylbewerberinnen und Asylbewerber keine ausreichenden Nachweise zur ihrer Identität vorlegen, wird im Aufenthaltsdokument vermerkt, dass die Personendaten auf eigenen Angaben beruhen. Der Nachweis der Identität ist auch zu einem späteren Zeitpunkt durch die Geflüchteten möglich, wenn entsprechende Dokumente beschafft werden konnten. Ansprechpartner hierfür ist die zuständige Ausländerbehörde.
Die Prüfungen sind meist zeitaufwändig und können teilweise lange dauern. Eine ungeklärte Identität kann in vielen Fällen aber zu Problemen im Alltag zum Beispiel bei Behörden oder Banken führen. Daher liegt es im Interesse der Betroffenen, diesen Nachweis trotz des Aufwandes wenn möglich zu führen.
Wie lange dauert ein Asylverfahren, beziehungsweise wann gibt es eine Entscheidung?
Mit Stand März 2019 spricht die Bundesregierung von einer durchschnittlichen Entscheidungsdauer von sieben Monaten. Neuanträge seien jedoch durchschnittlich in zwei Monaten beim Amt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschieden, siehe nachfolgender Link.
In der Betrachtung fehlen die Verfahren, die auf dem Klageweg entschieden werden. Hier entscheiden Gerichte, wenn gegen die (ablehnende) Entscheidung des BAMF geklagt wird. Zahlen hierzu gibt es unter dem nachfolgenden Link.
Was passiert, wenn Asylsuchende während des Asylverfahrens straffällig werden?
Für Straftaten wird jeder im Geltungsbereich deutschen Rechts entsprechend seines Vergehens zur Verantwortung gezogen und bei einem Nachweis der Schuld in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gegebenenfalls auch zu einer entsprechenden Strafe verurteilt. Das gilt in gleicher Weise für Geflüchtete, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.
Die Frage zielt zumeist darauf ab, ob das Asylverfahren mit der Begehung einer womöglich schweren Straftat hinfällig wird oder ob jemand abgeschoben wird, wenn diese Person ein Verbrechen begeht.
Grundsätzlich handelt es sich um getrennte Verfahren, die juristisch auch getrennt betrachtet werden müssen. Bei Entscheidungen hinsichtlich eines Aufenthaltes spielt Straffälligkeit durchaus eine Rolle, sowohl bei der Entscheidung über ein Bleiberecht als auch bei der Verlängerung eines Bleiberechtsstatus. Das Verfahren selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt betrieben werden.
Siehe bei der Frage "Was passiert, wenn Asylsuchende keinen Pass haben?" den Hinweis zum "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht", siehe nachfolgender Link.
Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, wann muss die abgelehnte Person das Land verlassen?
Voraussetzung ist, dass diese Person (vollziehbar) ausreisepflichtig geworden ist, was nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylverfahrens meist der Fall ist. Stehen keine Hinderungsgründe im Weg, muss die betreffende Person das Land binnen einer vom BAMF festgesetzten Frist verlassen und bekommt eine entsprechende Ausreiseaufforderung.
Hinderungsgründe an einer Ausreise können in der Person selbst oder durch faktische beziehungsweise rechtliche gegeben sein. Wichtige Beispiele wären:
- Es liegt ein individuelles Ausreisehindernis beziehungsweise eine fehlende Reisefähigkeit vor (etwa bei einer Risikoschwangerschaft, einer schweren akuten Erkrankung)
- Es liegen keine Reisedokumente vor oder können nicht (zeitnah) beschafft werden
- Das Herkunftsland weigert sich, diese Person aufzunehmen
- Es gibt keine Transport- und Verkehrsverbindungen dorthin
In diesen Fällen muss die Person trotz dem Grunde nach weiter bestehender Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde zunächst geduldet werden. Häufig sind Fallkonstellationen dieser Art rechtlich sehr komplex und mitunter strittig.
Oft liegen Hinderungsgründe nur zeitlich befristet vor, beispielsweise bei einer Schwangerschaft oder einer vorübergehenden Erkrankung. Andere Hinderungsgründe, wie zum Beispiel Klärungsprozesse zur Identitätsfeststellung, der Passbeschaffung und der Ausreisevorbereitung können aber mitunter lange dauern. Eine allgemeingültige Aussage zu treffen ist daher kaum möglich.
Da freiwillige Ausreisen in jedem Stadium des Verfahrens ein für alle Seiten planbarer Weg sind, wird auf diese Möglichkeit in der Beratung in den Fällen, wo eine Ausreisepflicht besteht, immer als eine Option hingewiesen. Die Ausländerbehörde ist hier Ansprechpartner. Weitere Informationen finden sich auch auf den folgenden Seiten
Kann jemand trotz abgelehntem Asylantrag in Deutschland bleiben?
Siehe die Antwort zur Frage "Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, wann muss die abgelehnte Person das Land verlassen?"
Bei einem abgelehnten Asylantrag kann ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland nur noch von Gründen abgeleitet werden, die nichts mit dem Asylantrag zu tun haben. Ein Beispiel dafür könnte die familiäre Lebensgemeinschaft mit aufenthaltsberechtigten oder deutschen Ehegatten oder Kindern sein.
Gibt es eine Höchstgrenze in Deutschland für die Zahl der Asylsuchenden?
Nein, weder das Grundgesetz noch internationale beziehungsweise europäische Abkommen sehen eine Höchstgrenze vor. Da jedes Asylgesuch individuell geprüft werden muss und die Entscheidung vom jeweiligen Einzelfall abhängt, wäre das festzulegen juristisch außerordentlich problematisch.
Wie ist das Verfahren bei unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (UmA)?
Hier ist immer das örtlich zuständige Jugendamt eingebunden, das die Minderjährigen vorläufig in Obhut nimmt. Es folgt auch hier im weiteren Verlauf ein Verteilungsverfahren, so dass der Ort der ersten Ankunft nicht der Ort der Durchführung des Verfahrens sein muss. Nach der Verteilung wird durch ein Familiengericht ein Vormund beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Pfleger bestellt. Der Ablauf ist unter dem nachfolgendem Link dargestellt.
Dürfen die Kinder und Jugendliche bei Ausflügen die Stadt verlassen?
Aufschluss darüber gibt der Blick in das jeweilige Ausweisdokument, das oft diesbezügliche Hinweise im Klartext enthält, oder wenn dort nicht ersichtlich eine konkrete Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde. Das vorübergehende Verlassen des Ortes der (vorgeschriebenen) Wohnsitznahme für Asylsuchende (Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsgestattung) ist nach der Zuweisung in eine Kommune im Regelfall innerhalb Deutschlands unproblematisch, bedarf aber gegebenenfalls einer Genehmigung. Einschränkungen liegen möglicherweise bei Ausreisepflichtigen (Inhaberinnen und Inhaber einer Duldung) vor, die in ihrer Bewegungsfreiheit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt sein können. Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, haben hinsichtlich des vorübergehenden Aufenthaltes (zum Beispiel bei Klassenfahrten) innerhalb der Bundesrepublik keine Einschränkungen.