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FAQ – Arbeit und Beschäftigung

Dürfen Geflüchtete arbeiten?

Das ist abhängig vom Aufenthaltsstatus und weiteren Faktoren. Ab einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten in Deutschland ist das für Geflüchtete grundsätzlich möglich. Ausgenommen davon ist die Zeit des Aufenthaltes in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung, ebenso gelten Ausnahmen für bestimmte Herkunftsländer oder bestimmte geduldete Personen. Erlaubnisse oder Verbote und deren Umfang finden sich als Hinweis oft auch in den jeweiligen Aufenthaltspapieren, die vor der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt wurden. Diese ist auch erster Ansprechpartner für entsprechende Auskünfte und Anträge (zum Beispiel für eine Arbeitsgenehmigung gegebenenfalls).

Eine Aufstellung und Übersicht zum Arbeitsmarktzugang ist unter dem Link zu finden. Dort sind die Zugangsmöglichkeiten aufgeführt.


Was hat es mit den "Arbeitsgelegenheiten" für Geflüchtete auf sich?

Rechtliche Grundlage ist der §5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG, siehe Verlinkung). Danach sind Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen nach diesem Gesetz zu Tätigkeiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern gegen eine Aufwandsentschädigung verpflichtet, die zusätzlichen Charakter haben und im Rahmen des Zumutbaren liegen müssen. Der §5b sieht für einen bestimmten Teilnehmerkreis die Möglichkeit der Verpflichtung in Integrationskurse vor.

Personen, die trotz Verpflichtung ohne triftige Gründe eine Maßnahme nicht antreten, werden die Leistungen gekürzt. In Wiesbaden wird dieses Instrument Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Integrationsmanagements als arbeitsmarktvorbereitende Maßnahme eingesetzt. Dabei werden individuelle Entwicklungsbedarfe gemeinsam mit den Verpflichteten durch den Sozialdienst Asyl identifiziert vom Maßnahmenmanagement für Geflüchtete und dem Bereich Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz umgesetzt.

Für erwerbsfähige Geflüchtete im Rechtskreis des SGB II gelten die gleichen Bestimmungen wie für alle übrigen SGB II-Leistungsbezieher auch.


Welche Arbeiten dürfen Geflüchtete verrichten?

Siehe "Dürfen Geflüchtete arbeiten" und den Erklärungen zu den "Arbeitsgelegenheiten". Die Ausübung einer Beschäftigung ist ebenso wie die Aufnahme einer Ausbildung in Abhängigkeit von Aufenthaltsstatus und unter den dort beschriebenen Voraussetzungen möglich.

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit hingegen ist nur Personen erlaubt, deren Asylantrag positiv beschieden wurde. Es fallen also zum Beispiel auch zunächst nicht Personen darunter, die einen subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben.


Dürfen Geflüchtete eine Ausbildung machen?

Ja, siehe auch unter dem Punkt "Dürfen Geflüchtete arbeiten?".

Wenn der grundsätzliche Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, ist das möglich. Ein Leitfaden zum Thema "Flüchtlinge und Ausbildung" ist abrufbar unter:


Welche Voraussetzungen müssen Geflüchtete für eine Ausbildung mitbringen?

Wichtig ist dabei, dass gute Sprachkompetenzen vorliegen, notwendig ist in der Regel für eine Ausbildung ein Sprachniveau B2 des europäischen Referenzrahmens (Erklärung unten verlinkt).

Es werden immer wieder verschiedene Programme und Maßnahmen der Förderung und Qualifizierung aufgelegt. Beratung und individuelle Hilfestellung in Wiesbaden zu einem eventuell möglichen Zugang leisten teils abhängig vom Aufenthalt die folgenden Stellen:

  •  Sozialdienst Asyl und Maßnahmenmanagement für Geflüchtete (bei laufendem Asylverfahren, Duldung)
  •  Kommunales Jobcenter (bei Leistungsbezug und gesichertem Aufenthaltsstatus durch mindestens eine Aufenthaltserlaubnis)
  •  Die Bundesagentur für Arbeit (wenn nicht das kommunale Jobcenter zuständig ist) und davon unabhängig zum Beispiel
  •  Willkommenslotse Industrie- und Handelskammer (IHK,Seite unten verlinkt)
  •  Willkommenslotse Handwerkskammer (HWK, Seite unten verlinkt)

Was ist eine "Ausbildungsduldung"?

Diese Regelung wurde im Integrationsgesetz festgelegt. Sie erlaubt einen befristeten Aufenthalt zur Beendigung einer Ausbildung unter bestimmten Bedingungen, auch wenn das Asylverfahren mit negativem Bescheid abgeschlossen wurde. Sie ermöglicht auch nach Abschluss der Ausbildung bei ausbildungsentsprechender Folgebeschäftigung eine befristete Verlängerung. Näheres unter:


Dürfen Geflüchtete ein Praktikum machen?

In den meisten Fällen ja. Die Abgrenzung zu einer mindestlohnpflichtigen Tätigkeit ist aber unbedingt zu treffen und nicht immer ganz einfach. Ob es sich um ein "echtes" Praktikum oder bereits um eine Beschäftigung handelt, ist vorab zu prüfen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort sind je nach Rechtskreis die Mitarbeitenden des Sozialdienstes Asyl, des Maßnahmenmanagements für Geflüchtete oder des kommunalen Jobcenters sowie der Ausländerbehörde.

Hilfreiche Links als Übersicht und für eine erste Orientierung in dieser Frage:

Zu Praktika und Mindestlohn ein "Klickpfad" auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der schrittweise die Frage eingrenzt:


Dürfen Geflüchtete studieren?

Grundsätzlich dürfen sie das. Voraussetzungen sind auf dieser Seite ausgewiesen:

Dort finden sich auch weitere nützliche Links zum Thema Studieren für Geflüchtete, unter anderem eine FAQ, die umfassend auf einzelne Fragen wie Zulassungsbedingungen und Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Finanzierung, Vorbereitung und so weiter eingeht.
Als eine der nächstgelegenen Hochschulen unterhält etwa die Hochschule Rhein-Main in Wiesbaden eine Beratungsstelle und hat ein unterstützendes Programm für geflüchtete Studierende aufgelegt:


Gilt der Mindestlohn, wenn ich Geflüchtete beschäftige?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht steht Geflüchteten grundsätzlich der Mindestlohn oder bei Vorliegen eines Tarifvertrages die dort geregelte Vergütung für die entsprechende Tätigkeit zu. Ausnahmen vom Mindestlohn – und damit auch für Geflüchtete – gelten nur für unter 18-jährige und einige Personengruppen beziehungsweise Tätigkeiten. Unter dem unten genannten Link sind Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rund um dieses Thema abrufbar. In den dort gelisteten Publikationen, die teils auch in weiteren Sprachen, wie Arabisch, Farsi, Dari, Tigrinia und Paschtu verfügbar sind, werden auch die geltenden Ausnahmen erklärt.

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Arbeit und Beschäftigung wiesbaden.de / Foto: Amt für Grundsicherung und Flüchtlinge
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