Alleinerziehend in Wiesbaden - Rund ums Recht
Familienrechtliche Grundlagen - Sorgerecht
Grundsätzlich haben Eltern das Recht und die Pflicht, die Verantwortung (elterliche Sorge) für ihre Kinder zu tragen. Verheiratete Paare haben automatisch auch ein gemeinsames Sorgerecht. Bei unverheirateten Elternteilen ist dies zunächst die Mutter. Ein Sorgerecht des Vaters kann jedoch beantragt werden, und die Mutter wird dazu um Stellungnahme gebeten, hat aber seit 2013 kein Vetorecht mehr. Im Streitfall um das gemeinsame Sorgerecht entscheidet das Familiengericht. Mütter, die nicht mit dem Kindsvater verheiratet sind und das Sorgerecht nicht mit diesem teilen, erhalten bei Bedarf eine sogenannte "Negativbescheinigung".
Kinder minderjähriger Mütter erhalten in der Regel einen Vormund, der die rechtliche Vertretung übernimmt. Die Vormundschaft wird gesetzlich von einem Familiengericht bestellt. Wurde vor Geburt des Kindes kein/e Verwandte/r benannt, so tritt hier das Jugendamt ein.
Regenbogenfamilien
Seit 2017 können zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht in Deutschland eine Ehe miteinander eingehen. Diese Rechtsform beinhaltet beinahe alle Rechte heterosexueller Ehepaare im Hinblick auf das Steuerrecht, Familienrecht und Sorgerecht, wie zum Beispiel das gemeinsame Adoptionsrecht. Bekommt ein Frauenpaar ein Kind, ist nur die leibliche Mutter sorgeberechtigt. Ihre Partnerin muss derzeit noch ein Adoptionsverfahren durchlaufen, um rechtlicher Elternteil zu werden.
Trennung und Scheidung
Grundsätzlich behalten beide Elternteile das Sorgerecht nach einer Trennung oder Scheidung und müssen gemeinsam entscheiden, wo das Kind zukünftig leben, wie das Umgangsrecht gestaltet und Probleme gelöst werden sollen. In dieser Trennungssituation sollten Sie auf jeden Fall möglichst einvernehmliche Lösungen besonders für die Kinder anstreben. Ein Elternteil kann grundsätzlich auch eine „Alleinsorge“ entweder als gesamte elterliche Sorge oder auch nur für einen konfliktreichen Teilbereich beim Familiengericht beantragen. Einem solchen Antrag wird meist entsprochen, wenn der/die Partner*in zustimmt oder dies dem Wohle des Kindes entspricht.
Lassen Sie sich in diesen, oft sehr konfliktreichen und belastenden Situation beraten und unterstützen! Siehe Anlaufstellen unter dem Stichwort "Beratung und Unterstützung".
Vaterschaft und Vaterschaftsfeststellung
Als Vater eines Kindes gilt zunächst der Mann, der mit der Kindsmutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Wird ein Kind im Laufe eines Scheidungsverfahrens geboren, so kann auch gegebenenfalls ein Dritter als Vater festgestellt werden, sofern dieser die Vaterschaft anerkennt und die Noch-Eheleute zustimmen. Dies muss öffentlich beurkundet werden (zum Beispiel beim Jugendamt, Standesamt oder Notar). Ist keine Scheidung anhängig, so muss die Vaterschaft gerichtlich angefochten und festgestellt werden. Bei einer ledigen Mutter kann die Vaterschaft urkundlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden. Im Rahmen einer Beistandschaft kann sie das Jugendamt bei der Klärung einer Vaterschaft und der Vertretung vor Gericht unterstützen.
Umgangsrecht
Unabhängig, wie das Sorgerecht für Ihr Kind geregelt ist, hat jeder Elternteil grundsätzlich das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind sowie auch das Kind ein Recht hat auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Dies gilt auch für die Großeltern und weitere Bezugspersonen wie zum Beispiel Stief- und Pflegeeltern des Kindes, sofern es dessen Wohl dient. Bei Meinungsverschiedenheiten zum Umgang helfen Ihnen örtliche Beratungsstellen. Falls sich keine Einigung erzielen lässt, entscheidet auch hier das Familiengericht.
Kindesunterhalt
Die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder haben grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für den Unterhalt Volljähriger bis zum 21. Geburtstag, die noch in der Schulausbildung sind und im Haushalt des Elternteils leben. Der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, kommt in der Regel seiner Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Versorgung des Kindes nach. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Alter des Kindes. Einen Richtwert bietet die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle". Allein Sorgeberechtigte oder Elternteile, in dessen Obhut das Kind lebt, können auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Unterstützung des Jugendamtes im Rahmen einer Beistandschaft beantragen.
Unterhaltsvorschuss- oder ausfallleistungen
Ihr/e Kind/er haben bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistungen, wenn der Elternteil, bei dem es lebt, ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden (nicht aber wiederverheiratet) ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Ehegatten-/ Betreuungsunterhalt
Wenn Sie aufgrund der Betreuung des Kindes ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, steht Ihnen Ehegatten-/Betreuungsunterhalt zu. Dies gilt in der Regel bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes, gegebenenfalls auch länger, zum Beispiel bei Krankheit oder intensivem Betreuungsbedarf. Auch hierzu berät Sie der Sozialdienst (Beistandschaften), falls eventuell durch den "Selbstbehalt" des anderen Elternteils der Unterhalt nicht ausreichen sollte.
Versorgungsausgleich
Im Verfahren einer Scheidung findet auch ein "Versorgungsausgleich" statt. Hier werden die Rentenansprüche der (Ex-)Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, ausgeglichen und für Ihre Rentenanwartschaften festgelegt.
Vorsorge – wenn mir etwas zustößt?
Besonders für Sie als Alleinerziehende kann es sinnvoll sein, beim Amtsgericht, beim Notar oder im Rahmen einer Beistandschaft beim Amt für Soziale Arbeit eine Verfügung darüber zu hinterlegen, wo das Kind leben soll, falls Ihnen etwas zustößt. So können Sie zum Beispiel eine andere Person als den anderen leiblichen Elternteil testamentarisch bestimmen, der das Sorgerecht erhalten soll. Das Familiengericht kann dann im Falle Ihres Todes abwägen, wem die elterliche Sorge übertragen werden soll.
Beratung und Unterstützung
Grundsätzlich haben Eltern, Kinder und Jugendliche nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Anspruch auf fachkundige, vertrauliche und kostenlose Beratung in allen Fragen zur Erziehung und dem Zusammenleben. Dies umfasst auch Fragen zur Partnerschaft, Trennung, Scheidung, elterliche Sorge, Umgangsrecht oder Unterhalt, wenn Sie zum Beispiel bei anstehenden Trennung vor viele (rechtliche) Fragen gestellt sind. Zahlreiche Einrichtungen bieten in Wiesbaden Beratung und Unterstützung in diesen Fällen an.
- Amt für Soziale Arbeit/Sozialdienst
- Deutscher Kinderschutzbund/ Beratungsstelle des Ortsverbandes Wiesbaden
- Caritasverband- Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V.
- Nachbarschaftshaus Wiesbaden e.V.
- Institut für Beratung und Therapie für Familien und Jugendliche -IBT
- Frauen helfen Frauen e.V.
- SkF e.V. Wiesbaden
- Zentrum für Beratung und Therapie Diakonisches Werk Wiesbaden
- Lesben und Schwulenverband
- iSUV/VDU e.V. Kontaktstelle Wiesbaden
Rechtsberatung
Die oben genannten Beratungsstellen können Sie über die Grundzüge der Rechtslage informieren. Verbindliche individuelle juristische Auskünfte dürfen allerdings nur Rechtsanwält-innen erteilen. Diese sind jedoch kostenpflichtig. Bei niedrigem Einkommen haben Sie evtl. Anspruch auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe. Ein Antrag dazu kann beim Amtsgericht gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.