Bestattungsart und -ort
Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden.
Zuständig für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Friedhofsangelegenheiten ist die Friedhofsverwaltung. Dort erhalten Sie Informationen über die verschiedenen Bestattungsarten, den Graberwerb, die damit zusammenhängenden Bestattungsgebühren sowie eine Beratung über die Auswahl und das Aufstellen von Grabmalen.
Die Entscheidung über die Bestattungsform und die Art der Grabstätte ist nicht nur in Bezug auf die Kosten wichtig. Es gilt zu bedenken, dass die unterschiedlichen Grabarten verschieden lange Nutzungszeiten haben und nur teilweise verlängert werden können. Unterschiede gibt es auch bei den Ruhezeiten. So beträgt die Ruhezeit für Leichen (Sargbestattung) in Kastel und Kostheim 20 Jahre, auf allen anderen Wiesbadener Friedhöfen jedoch 30 Jahre. Bei Aschen liegt die Ruhezeit generell bei 20 Jahren. Die Grundlage für alle Angelegenheiten in Bezug auf das Friedhofswesen ist die aktuelle Friedhofsordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Darüber hinaus gilt für die Benutzung des Friedhofs sowie seiner Einrichtungen und Anlagen die entsprechende Gebührensatzung.
Die Begriffe "Laufzeit" und "Ruhefrist" sind für das Verständnis der Grabarten von Bedeutung.
- Laufzeit ist die Nutzungsdauer an einer Grabstätte, die bei einem Wahlgrab durch Nachkauf verlängert werden kann. Bei einem Reihengrab ist dies nicht möglich, da die Laufzeit der Ruhefrist angeglichen ist.
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Ruhefrist ist die Zeit, die eine Grabstätte nach einer Beisetzung nicht wiederbelegt werden darf. Diese richtet sich nach den Bodenverhältnissen und ist in Wiesbaden festgelegt auf 30 Jahre bei Erdbestattung und 20 Jahre für Urnen.
Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Erdbestattungen auf den Friedhöfen in Kastel und Kostheim 20 Jahre.
Hinter dem Wort Ruhefrist steht die christliche Auffassung, dass Verstorbene auf dem Friedhof eine letzte Ruhe finden sollen, die nicht gestört werden darf.
Welche Bestattungs- und Grabarten gibt es?
Grundsätzlich werden in Wiesbaden zwei Formen der Bestattung angeboten: Die Erdbestattung und die Urnenbestattung. Für die traditionelle Form der Erdbestattung werden Reihengräber und Erdwahlgräber in jeweils gesonderten Abteilen bereitgestellt. Urnenbegräbnisse erfolgen entweder in Abteilen der Reihengräber oder wahlweise kombiniert in Erdwahlgräbern, so zum Beispiel Familiengräber, wobei neben Erdbestatteten die Urnen eingefügt werden. Zusätzlich gibt es für Urnenbestattungen Rasenfelder oder Urnenwände, aber auch - als anonyme Bestattung - entsprechend zugeordnete Rasenflächen.
Die Bezeichnungen der Grabarten wie zum Beispiel Reihengrab, Wahlgrab, Haingrab erschließen sich nicht ohne eine Erläuterung. Das Grünflächenamt stellt die auf den Wiesbadener Friedhöfen vorhandenen Grabarten. Über Einzelheiten gibt das Amt unter Telefon 0611 / 31-2912 und 31-3246 Auskunft.
- Reihengräber und anonyme Gräber
Die Grabstätte kann nicht frei gewählt werden. In einer Grabreihe wird immer die nächste freie Grabstätte belegt. Das Nutzungsrecht an Reihengräbern kann nicht verlängert werden. Erdreihengräber - Die Laufzeit beträgt 30 Jahre. In den ersten zehn Jahren sind Beisetzungen von bis zu sechs weiteren Urnen möglich. Ein Erdreihengrab kann auch einschließlich Grabmal und Pflege erworben werden. - Kinderreihengräber
Für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre. Es ist keine Urnenbeisetzung möglich. - Anonyme Urnengräber (Reihengräber)
Die Beisetzung erfolgt anonym auf einer Rasenfläche. Laufzeit 20 Jahre; die Pflege ist eingeschlossen. - Urnenreihengräber
Die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, jedoch nur zum gleichen Zeitpunkt, da bei einer späteren Beisetzung die Laufzeit überschritten würde. - Urnenrasengräber
In diese Grabart können zwei Urnen bestattet werden bei einer Laufzeit von 30 Jahren. Sie gehören vom Typ zu den Reihengräbern und können nicht verlängert werden. Die Pflege ist inbegriffen.
Alle vorgenannten Grabarten können nicht über die beim Erwerb vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus verlängert werden! Verlängerbar sind dagegen alle nachfolgend genannten Wahlgräber.
Wahlgräber
Hierzu zählen auch Haingräber und Grüfte. Diese Grabstätten können je nach Verfügbarkeit frei gewählt und nach Ablauf verlängert werden. Im Fall einer erneuten Beisetzung wird die Grabstätte auf die notwendige Ruhefrist (Erdbestattung 30 Jahre, Urne 20 Jahre) verlängert – wenn kein Sterbefall vorliegt, ist dies laut aktueller Satzung für fünf Jahre möglich.
Zu den Wahlgräbern zählen:
- Erdwahlgräber
Laufzeit 30 Jahre; außer einer Erdbestattung können acht Urnen beigesetzt werden. - Grüfte
Dies sind Erdwahlgrabstätten mit einem unterirdisch gemauerten Gewölbe, in das zwei Särge übereinander und acht Urnen beigesetzt werden können. Bei einer Gruft wird im Gegensatz zum Erdgrab nicht die Grabstätte selbst geöffnet, sondern der Weg vor der Grabstätte, dann wird die Wand zur Gruft geöffnet und der Sarg seitlich eingestellt. Das bedeutet, dass das Grabmal und die Pflanzung erhalten bleiben. - Haingräber und Urnenhaingräber
Dies sind Grabstätten von unterschiedlicher Größe - größer als normale Grababmessungen - in exklusiver Lage und meist von einer Pflanzung umgeben. Die Anzahl der Grabstellen beziehungsweise der Urnen, die dort Platz finden, richtet sich nach der Grabgröße. Auch der Preis richtet sich nach der Fläche der Grabstätte. - Eichenhaingräber
Unter einem Eichenbaum sind je vier Urnengräber angeordnet. Ein Grab ist ein Quadratmeter groß und fasst zwei Urnen. Bei dieser Grabart ist die Pflege im Preis inbegriffen. - Urnenwahlgrab
Laufzeit 20 Jahre, Platz für sechs Urnen. - Urnenkammern im Kolumbarium oder in der Urnenwand
Laufzeit 20 Jahre. Es sind Kammern, in der zwei Urnen Platz finden. Auf dem Friedhof Biebrich gibt es auch Urnenkammern für eine einzelne Urne.
Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte hat diejenige Person, die das Grab erwirbt. Für den Fall, dass die/der Nutzungsberechtigte verstirbt und die Nachfolge im Nutzungsrecht nicht schriftlich festgelegt wurde, geht dieses in einer bestimmten Reihenfolge auf die Angehörigen über.
a) die überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) die Eltern,
f) die leiblichen Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt.
Wenn das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte abgelaufen ist und kein Interesse besteht, das Nutzungsrecht durch Verlängerung aufrecht zu erhalten, sollte es schriftlich an die Stadt Wiesbaden zurückgegeben werden.
Weitere Informationen erhält man bei der zuständigen Friedhofs- oder Ortsverwaltung oder durch ein Bestattungsunternehmen.