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Wohnen

Wiesbadener Sozialgerechte BodenNutzung (WiSoBoN)

Die WiSoBoN-Richtlinie regelt für alle von ihr umfassten Wohnungsbauvorhaben die grundsätzliche Beteiligung der Vorhabenträger an den Kosten für den Neubau oder die Erweiterung sozialer Infrastruktureinrichtungen.

Die Stadtverordnetenversammlung hat die „Richtlinie zur Wiesbadener Sozialgerechten Bodennutzung, zur Kostenbeteiligung bei der Wohnbaulandentwicklung in der Landeshauptstadt Wiesbaden“, kurz: WiSoBoN-Richtlinie, am 21.06.2018 beschlossen (Beschluss Nummer 0277). Die Richtlinie regelt erstmals einheitlich, dass und unter welchen Voraussetzungen Vorhabenträger im Rahmen der Wohnbaulandentwicklung an den Kosten für die soziale Infrastruktur beteiligt werden sollen. Soziale Infrastruktureinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Kindertagesstätten und Grundschulen einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie in Baugebieten mit > 500 Wohneinheiten ggf. die Einrichtung von Jugendräumen.

Hintergrund

Die Landeshauptstadt Wiesbaden hat – wie viele andere Kommunen auch – Bedarf an Wohnraum und unterstützt daher private Initiativen für den Wohnungsbau. Die Kapazitäten bestehender sozialer Infrastruktureinrichtungen reichen jedoch unter Umständen nicht aus, um alle neu zugezogenen Kinder und Jugendliche aufnehmen zu können. Die dann erforderliche bauliche Erweiterung von Bestandseinrichtungen bzw. der Neubau dieser Einrichtungen stellt die Landeshauptstadt Wiesbaden vor eine enorme finanzielle Herausforderung. Ziel der WiSoBoN-Richtlinie ist es daher, die Vorhabenträger in angemessenem Umfang an den Kosten für die Bereitstellung zu beteiligen.

Kappungsgrenze

Um die Vorhabenträger finanziell nicht zu überfordern und ihnen darüber hinaus einen Investitionsanreiz für Wohnungsbauvorhaben im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu belassen, wird die finanzielle Belastung der Vorhabenträgers begrenzt. Mindestens ein Drittel des durch die Planung erzielten Überschuss aus der Gebietsentwicklung (Wertsteigerung des Verkehrswertes, nach Abzug der sonstigen Entwicklungskosten) soll als Investitionsanreiz beim Vorhabenträger bzw. dem Grundstückseigentümer verbleiben. Die Wertsteigerung des Verkehrswertes errechnet sich aus dem Vergleich des Grundstückswertes vor der Planung (Anfangswert, abhängig vom tatsächlichen Zustand des Grundstücks) und dem Verkehrswert nach Abschluss der Planung (Endwert).

Umsetzung

In welchem Umfang sich die Vorhabenträger am Neubau oder an der Erweiterung bestehender sozialer Infrastruktureinrichtungen zu beteiligen haben, wird in städtebaulichen Verträgen festgelegt.  

Geförderter Wohnungsbau

Die Vorhabenträger werden im Rahmen der Wohnbaulandentwicklung mittels städtebaulicher Verträge auch dazu verpflichtet, bezahlbaren Wohnraum bereitzustellen. Hierzu hat die Stadtverordnetenversammlung gesonderte Beschlüsse gefasst. Der Beschluss vom 20. Mai 2021 (Beschluss Nr. 0220) besagt, dass bei Bauvorhaben ab 40 oder mehr - zusätzlichen - Wohneinheiten, bei denen (Wohn-)Baurecht planungsrechtlich neu geschaffen wird, Vorhabenträger beziehungsweise Eigentümer mindestens 30 Prozent der neu geschaffenen Wohneinheiten als geförderte Wohnungen (für geringe und mittlere Einkommen gemäß der Förderwege, um eine ausgewogene soziale Durchmischung zu erreichen) realisieren müssen. Für Gesellschaften mit (unmittelbarer oder mittelbarer) städtischer Mehrheitsbeteiligung gilt die Vorgabe von mindestens 40 Prozent geförderter Wohneinheiten (für geringe und mittlere Einkommen gemäß der Förderwege, um eine ausgewogene soziale Durchmischung zu erreichen) bei allen Neubauvorhaben mit 40 oder mehr (zusätzlichen) Wohneinheiten. Die Verteilung zwischen Wohnungen für geringe und mittlere Einkommen soll dabei im Verhältnis von 2 zu 1 erfolgen, Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.

Diese Regelung gilt ab Beschlussfassung, soweit nicht die Sonderregelungen des ergänzenden Stadtverordnetenbeschlusses Nr. 0706 vom 16. Dezember 2021 greifen.

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