Abstellen von E-Scootern
E-Tretroller müssen so abgestellt werden, dass sie weder Fußgänger noch andere Verkehrsteilnehmer behindern.
Was ist beim Parken oder Abstellen von E-Scootern zu beachten?
- Auf Gehwegen ist eine Mindestrestbreite von 1,60 m freizuhalten.
- Radwege, Fluchtwege, Feuerwehr-Zuwegungen, Ein- und Ausfahrten, Kreuzungen, Bushaltestellen,
- Blindenleitsysteme sowie Park- und Grünflächen dürfen nicht blockiert werden.
Am Hauptbahnhof und im Historischen Fünfeck stehen markierte Abstellflächen zur Rückgabe bereit.
Wer falsch abgestellte Roller entdeckt, kann sich an die Anbieter wenden (Dott: 030 56837798, Bolt: 030 568373989). Für Bolt besteht zusätzlich die Möglichkeit, über scooter-melder.de (Öffnet in einem neuen Tab) Missstände zu melden oder die Roller selbst umzusetzen.
Weitere Hinweise zu E-Scootern
Vermietsysteme und Betrieb
Seit der Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 sind Elektro-Tretroller erlaubt. Bereits seit August sorgen Mietsysteme für frischen Wind im Stadtbild. In Wiesbaden stellen aktuell zwei Anbieter – Dott und Bolt – ihre Roller zur Miete bereit. Unternehmen, die solche Systeme betreiben möchten, müssen eine Sondernutzungserlaubnis beantragen – verbunden mit klar definierten Auflagen. Die Stadt arbeitet eng mit den Betreibern zusammen, um einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen.
Technische Anforderungen
Alle im öffentlichen Straßenraum eingesetzten E-Tretroller müssen den Vorgaben der eKFV entsprechen. Dazu zählen:
- Zwei voneinander unabhängige Bremsen
- Funktionierende Licht- und Schalleinrichtungen
Beim Kauf eines privaten Modells ist zudem auf eine gültige Betriebserlaubnis zu achten. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht – der entsprechende Aufkleber am Fahrzeug weist darauf hin. Ohne diesen riskiert man ein Bußgeld.
Altersgrenze und Führerschein
- Ab 14 Jahren: Grundsätzlich dürfen E-Tretroller ab dem 14. Lebensjahr genutzt werden.
- Mietangebot: Die meisten Vermieter setzen jedoch Volljährigkeit voraus.
- Führerschein: Für das Fahren ist kein Führerschein erforderlich.
Zulässige Fahrbereiche
E-Tretroller dürfen auf baulich angelegten Radwegen, gemeinsamen oder getrennten Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen eingesetzt werden. Fehlen solche Flächen, ist das Fahren auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Zonen gestattet.
Wichtig: Gehwege, Fußgängerzonen, Busspuren und Einbahnstraßen (gegen die Fahrtrichtung) sind nur mit dem Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ befahrbar.
Alkohol und Mitfahrer
- Alkohol: Die Promillegrenzen entsprechen denen beim Autofahren. Bereits 0,5 bis 1,09 Promille können eine Ordnungswidrigkeit (mit Bußgeld und Fahrverbot) darstellen – ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. Für Fahranfänger und Personen in der Probezeit gilt 0,0 Promille.
- Mitfahrer: Das gleichzeitige Befördern mehrerer Personen ist nicht erlaubt.
Bußgelder bei Verstößen
- Ohne Betriebserlaubnis: 70 Euro
- Ohne Versicherungsplakette: 40 Euro
- Falsche Nutzung (z. B. Fahren auf dem Gehweg): 15 bis 30 Euro
- Nebeneinander fahren: 15 bis 30 Euro