Aufsicht über Berufe des Gesundheitswesens
Wer sich als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/-ärztin, Psychiater/in oder Heilpraktiker/in oder in einem weiteren Fachberuf aus dem Gesundheitswesen in Wiesbaden niederlassen möchte, muss beim Gesundheitsamt Wiesbaden eine Praxisanmeldung vornehmen.
Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (§12 (1) HGöGD) regelt, dass die selbstständige Ausübung eines Fach-/ Berufes des Gesundheitswesens dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb eines Monats nach Beginn bzw. das Ende der Tätigkeit angezeigt werden muss. Auch wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, unterliegt der Anzeigepflicht.
Angehörige nichtärztlicher Fachberufe des Gesundheitswesens, die ihre selbständige Tätigkeit anmelden müssen:
- Hebamme / Entbindungspfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in (frühere Bezeichnung: Krankenschwester/-pfleger)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in (frühere Bezeichnung: Kinderkrankenschwester/-pfleger)
- Krankenpflegehelfer/in
- Altenpfleger/in
- Altenpflegehelfer/in
- Logopäde/in
- Podologe/in
- Physiotherapeut/in
- Orthoptist/in
- Masseur/in und medizinische Bademeister/in
- Ergotherapeut/in
- Diätassistent/in
- Gesundheitsaufseher/in
- Desinfektor/in
- Medizinische/r Dokumentar/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Rettungsassistent/in
Angehörige ärztlicher Berufe, die ihre selbständige Praxistätigkeit anmelden müssen:
- Arzt/Ärztin
- Zahnarzt/-ärztin
- Tierarzt/-ärztin
- Apotheker/in
- Psychologische/r Psychotherapeut/in
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
Kontakt
Telefon | 0611 31-4219 |
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E-Mail-Adresse | berufsaufsichtwiesbadende |
Rechtsgrundlagen
HGöGD § 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht