Melde- und Berichtswesen für Arztpraxen, Laboratorien und Krankenhäuser
Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäusern sowie Heilpraktiker sind gemäß Infektionsschutzgesetzes (IFSG) verpflichtet, den Verdacht auf bestimmte Infektionskrankheiten, den Verdacht auf eine Impfkomplikation oder eine Erkrankung an Tuberkulose an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsortes des Patienten Unverzüglich zu melden.
Wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde, sind auch Angehörige eines staatlich anerkannten Heil- und Pflegeberufes, sowie die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen zur Meldung eines Verdachtes auf eine Infektionskrankheit verpflichtet.
Laboratorien sind nach dem IFSG verpflichtet, den Nachweis der Krankheitserreger an das Gesundheitsamt des Ortes, in dem der Einsender des Materials tätig ist, unverzüglich zu melden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Infektionsschutz des Gesundheitsamtes stellen Recherchen zu genaueren Charakterisierung der Erkrankung, ihrer Ausbreitung und Infektionsquellen an, beraten die erkrankten Personen, treffen Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten und übermitteln die erarbeiteten anonymisierten Daten täglich an eine Stelle auf Landesebene zur weiteren Verarbeitung und Analyse.
Kontakt
Telefon | 0611 31-5600 |
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Telefax | 0611 31-3916 |
E-Mail-Adresse | infektionsschutzwiesbadende |
Hinweise
Das Gesundheitsamt stellt Formulare für Meldungen von Ärztinnen und Ärzten aus Praxen und Krankenhäusern und für Meldungen aus Laboratorien zur Verfügung. Um Zeit zu sparen, soll eine Meldung per Telefax erfolgen, gegebenenfalls auch per Telefon.
Meldungen per E-Mail sind aus Gründen des Datenschutzes nicht gestattet.